waren die Musterwirthschaften für das ganze Reich, auchfür die kirchlichen Gutsverwaltungen 3 ) — nach der Ein-richtung des Capitulare in der Regel durch Zuweisung vonBeneficien oder wenigstens von Mansen zu erfolgen hat, d. li.also, dafs den Angestellten, welchen die Bebauung und Be-wirthscliaftung des herrschaftlichen Grundbesitzes oblag,selbst so grofse Theile dieses Grundbesitzes zur Bewirt-schaftung im eigenen Nutzen zugewiesen waren, dafs hier-durch an Stelle eines sklavereiartig drückenden Latifundien-betriebes der in jeder Hinsicht wohltätig wirkende Bestandeiner erblich versorgten Kleinbauernschaft eingebürgertwurde und jeder Grofsgrundbesitz den Charakter einesSystems von organisch zusammenhängenden, um den Herren-sitz gruppierten und für diesen wie für sich schaffendenKleinwirthschaften erhält. 4 )
Wem vor Augen steht, welche Bedeutung heutzutageder Frage der Beschaffung landwirtschaftlicher Arbeiter,dann der Frage der dauernden Sicherstellung derselben, derSchaffung von Pacht- und Rentengütern in dem Komplexder Grofsgiiter u. s. w. zukommt, dem werden die Mafs-regeln von Karls Landgüterordnung in ihrer ganzen Groß-artigkeit klar werden, und dabei mufs bedacht werden, dafsdie Karolingische Zeit nicht aus ruhigen Verhältnissen einesgeordneten staatlichen und wirtschaftlichen Lebens herausden Neubau ihrer wirtschaftlichen Organisation durchzu-führen hatte, sondern in zerrütteten Verhältnissen mit denTrümmern einer römisch-gallischen Kultur einerseits undden Resten fränkisch-germanischer Lebens- und Anschau-ungsweise zu operiren gezwungen war.
II. Gelang der Karolingischen Zeit die Lösung deslandwirthschaftlich-socialen Problems mittels derangedeuteten Aufteilung der Grundrente für eine Reihevon Jahrhunderten und verdient die Landgüterordnung von
3 ) Nitsoli, Geschichte des deutschen Volkes Bd. I, S. 214. Gareis,Bemerkungen a. a. 0. S. 210 u. 235.
4 ) Vgl. hierzu die trefflichen Ausführungen von Heinrich Brunner,Deutsche Reclitsgeschichte Bd. I, S. 209 u. 210, auch Gierke a. a. 0. undvon Inama-Sternegg a. a. 0., Gareis, Bemerkungen S. 243, 246 u. a.