Zueignung-
2l n
William Lytton Bulwer, Esq.
auf
Heydon Hall, Norfolk.
Vorliegendes Werk, wovon Du einemTheil, noch in der Handschrift und nurden ersten Umrissen nach entworfen, Dei-nen Beifall schenktest, eigne ich nach sei-ner Vollendung und Herausgabe Dir zu.Es sind viele Fehler darin, die ich selbstbeklage; viele andere, die meinem eigenen-lug entgingen, werden dem Dcinigcnoffen liegen: aber das morgenländischcSprichwort sagt, eine schlechte Sache seigesicherter als eine gute, denn bei derletzten: trotzen wir auf Gerechtigkeit, bei