8 1. Auf der Gvldküste.
335
Die Bußen fielen in drei gleichen Thcilen an den Generaldirektor, dieHäuptlinge und die verletzte Gemeinde.
<1. Übersicht übrr dir Obcrbrmntcn von Krosi-Friedrichs bürg.
In den Jahren 1683—85 bekleideten der Kapitän Blonck, derMajor Billiger und der Hauptmann von Schnitter, welcher nach Dilligerswahrscheinlich noch im Jahre 1684 erfolgtem Tode zum Major avancierte,das Amt des militärischen Gouverneurs. Oberkaufmann war währenddieser Zeit Colster und Kaufmann Ant. Bronw; als Fiskal fungierteReinerman. Sie führten alle ihr Amt nicht zur Zufriedenheit des Bewind-haberkollegiums; es wurde deßhalb, wie bereits erwähnt, der Admiralitäts-rath Bronw nach Groß-Friedrichsburg gesandt, um ein besseres Regimentherzustcllen und die Schuldigen zu ihrer Bestrafung nach Europa zuschicken. Die gegen Blonck, Schnitter, Ant. Bronw und Reinerman ein-geleitete und in Emden vom Bewindhaberkolleginm geführte Untersuchungstützte sich daraus, daß sie „durch ihre Negligenz, Bosheit und liederlichesruchloses Leben die Compagnie in sehr großen Schaden und Verlustgebracht haben." ^ über ihre Schuld kann nicht geurtheilt werden, weildie Akten nicht mehr existieren. Bronw, welcher sich während der Unter-suchung auf freiem Fuße befand, wurde nicht nur freigesprochen, sondernes drangen sogar seine Gegenansprüche wider die Kompagnie durchsWelchen Ausgang die Untersuchung gegen die anderen, in den Schnlzcn-kellcr zur Hast gebrachten Angeschnldigten genommen hat, ist nicht be-kannt. Im Oktober 1686 bat das Bewindhaberkolleginm, daß der Kurfürstdie Erlassung des Spruchs gegen jeden Delinquenten, sobald seine Aktengeschlossen, verordnen möge, damit der Gesellschaft durch die längereGefangenhaltung nicht nnnöthige Kosten erwüchsen. Die Akten wurdendaraus auch eingcfordert;^ die Schnitter'schc Sache schwebte aber gleich-wohl noch im November 1688.^
Geldstrafe bis zu 500 Thlr. (wahlweise auch mit Todesstrafe), der Mord eines Sklavenmit einer Geldstrafe bis zu 96 Thlr. belegt. Loswan, I. o., p. 171 sg.
S. tlrk. Th. II, Nr. 112. Auch gegen Colster ist eine Untersuchung geführtworden. Eine Order, cl. <1. Potsdam, den 1. November 1686, L. 6b. 12, besagt, daßder Geh. Rath von Schmettau und Raule die Untersuchungsakten wider denselben prüfenund ihr Gutachten dem Kurfürsten einreichen sollen. Näheres ist nicht bekannt.
^ Eine Order, ä. 4. Cöln, den 21. September 1688, gab dem Bewindhabcr-kollegium ans, an Ant. Bronw 638 Thlr. zu seiner völligen Abfindung zu zahlen.L. 65. 14.
Kurfürst an das Bewindbaberkolleginm, 4. 4. Potsdam, den 16./26. Oktober1686. L. 65. 12.
"" Aus die Order des Kurfürsten, 4. 4. Berlin, den 17./27. November 1686,