Druckschrift 
1 (1889)
Entstehung
Seite
334
Einzelbild herunterladen
 

334

4. Kapitel. Die Kolonien.

ein einziger Fall?" in welchem der Generaldirektor (Tenhoof) allein undsicher nach eigenthümlichen Nechtsgrundsätzen entschieden hat. Der mehr-fach genannte Chirurg Öttinger war von zwei an der Landseuche ver-storbenen Leuten der Garnison für seine treue Pflege zum alleinigen Erbeneingesetzt worden.'" Ihr Nachlaß betrug etwa 500 Thaler. Der General-direktor sprach ihm davon aber nur einige Gegenstände im Werthe von20 Thalern zu. Öttinger mußte sich bei dieser Entscheidung beruhigen,der beste Beweis dafür, daß es eine höhere Instanz nicht gab und daßals objektives Recht Wohl ebenso oft die reine Willkür, als das irgendeines eivilisierten Staates zur Anwendung kam?"'

Über die Behandlung der Strafsachen mangelt es an jeder zuver-lässigen Nachricht bis aus den Umstand, daß ein Fiskal das Amt des An-klägers versah und daß anscheinend ein eigens gebildeter Kriegsrath denSpruch füllte; verschiedentlich lautete dieser auf Aberkennung der Fähigkeit,in der Kompagnie weiter zu dienen." Doch kam es auch vor, daß dieDelinquenten sich vor dem Bewindhaberkollegium in Emden zu verant-worten hatten; alsdann dürfte in Groß-Friedrichsburg nur eine ArtVoruntersuchung stattgefundcn haben."

In Fällen, wo Eingeborene betheiligt waren, hat sich vermuthlichim Laufe der Zeit die Praxis heransgebildet," daß ein gemischter Ge-richtshof erkannte; nach einem Vertrage vom März 1712 ist dies an-scheinend auch iil Streitigkeiten der Eingeborenen untereinander die Regelgewesen." Es entschieden alsdann die Häuptlinge unter dem Vorsitze desGeneraldirektors nach Landessitte. Der eben erwähnte Vertrag ist auchaus dem Grunde interessant, weil er zugleich eine Aufzeichnung der Strafenfür die wahrscheinlich am häufigsten vorkommenden Vergehen enthält.Bei ihrer Abmessung ist den Anschauungen der Eingeborenen in reichstemMaße Rechnung getragen. So wurde z. B. Schafdicbstahl mit einer Geld-strafe von 2—4 engels, Straßenraub mit einer solchen von 6 6NAok8,Mord aber auch nur mit einer freilich arbiträren Geldstrafe geahndet?"

Öttinger, a. a. O., S. 262.

^ Anscheinend wurde in Groß-FriedrichSburg auch mündlich in giltiger Weisetestiert; die Eintragung der Testamente durch den Buchhalter in das Testament- bezm.Garnisonbuch war schwerlich die allein rechtsverbindliche Form der Testamentserrichtung.Öttinger nennt dafür den Generaldirektor: General Geizhals.

S. Urk. Th. II, Nr. 106.

" S. Urk. Th. II, Nr. 112.

S. Art. 7, Urk. Th. II, Nr. 86 v.

^ Urk. Th. II, Nr. 173. Vgl. auch Losman, I. e., p. 168 ag.

b° In den holländischen Kolonien wurde der Mord eines Freien meist mit einer