Z 3. Unter Friedrich Wilhelm I.
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behielt, erfvlgte doch die Vollstreckung des Urtheils und zu diesem Behufedie Versteigerung der Kompaguiecsfekten. „Gegenwärtig, so lautet seinletztes Schreiben, befinde ich mich ohne irgend welche Effekten, Sklaven odersonst etwas, um mich unterhalten zu können, so daß ich gezwungen bin,sammt meiner Familie fortan aus eigener Tasche zu leben; ich bin daraufangewiesen, auf meinem kleinen Landgute mit außerordentlicher Sparsam-keit ein Jahr nach dem andern hinzubringen, so lange es dem Allmäch-tigen gefällt. Nachdem ich, gleich meinem verstorbenen ältesten Bruder,meine Mannesjahre im Dienste der Kompagnie zugebracht habe, hindertmich nunmehr mein Alter und die Schwäche meines Gesichts, diesesLand zu verlassen. Ich bleibe in dem Wohnhause der Kompagnie, welches40 Fuß groß ist und 2 Zimmer hat und allein von allen Gebäudenden schweren Orkanen hat Trotz bieten können. Was unsere LMe undden dazu gehörigen Grund und Boden angeht, so will ich daran nichtrühren, bevor ich von Euren Edlen Großachtbaren einen Befehl erhalten,obschon ich nicht zweifle, daß das allgemeine Ende dieses Etablissementsnahe bevvrsteht."
Besser gelang die Verwerthnng des in Emden verbliebenen Nach-lasses der afrikanischen Kompagnie. Im April 1725 waren zufolge derwiederholten Befehle des Königs, alle Effekten"" so theuer als nurmöglich zu veräußern, die Mobilien für 5982 Thaler verkauft worden,""
iu9 Der erste diesbezügliche Befehl war schon am 26. März 1720 ergangen.Friedrich Wilhelm hatte auf ein Reskript, welches das Traktament des ObristlieutenantsF-ridag von Gödens in Emden betraf, eigenhändig geschrieben: „Es seind zu Lmäsnalte OorllaZs und Schiffsattirail, das sollet ihr so hoch verlausten, als ihr könnet, unddas geld mir in meine Hände senden. Fr. Wilhelm." L. 65. 38.
uv Die Emdener Beamten hatten wiederholt von dem öffentlichen Verkaufe ab-gerathen, vorzüglich weil die Stadt Emden die preußischen Truppen nur im Hinblickans die afrikanische Kompagnie duldete und weil die alten Kompagniebedienten, Liefe-ranten und bevorzugte Gläubiger Arreste ansbringen würden. Der König erachtete sichjedoch dazu für berechtigt, da sich nach dem Manifest von 1711 „kein einziger Menschwegen einer an ged. OompaAuis habenden Lraotsnsiou allhier angegeben." (Order anden Obristen von Dossow in Emden, ä. ü. Berlin, den 6. Februar 1725. L. 65. 39.)Der Verkauf wurde schließlich der Vorsicht halber heimlich vorgeuommeu und ergab— ohne das Haus und einige Anker (nicht Äcker, wie Stuhr, a. a. O-, S. 145 schreibt) —die obige Summe. Der Obrist von Dossow, der Obristlieutenant Fridag, der Gerichts-schulze Hornfeld und der Kriegskommissar Jwatzhoff mußten sich aber verantworten,weshalb sie nicht persönlich den Verkauf geleitet, sondern ihn ihren Subalternen überlassen,weil, wie der König meinte, dabei mehr zu erzielen gewesen wäre. Ihre Erklärung,daß sie so gehandelt, um Aufsehen zu vermeiden und Arresten vorzubeugen, genügte,(ü. ä. Emden, den 16. März 1725. R. 65. 39.) — Ein anderes Beispiel vvn der Spar-samkeit des Königs bei derselben Gelegenheit gicbt folgende eigenhändige Verfügung,die er auf einen Bericht des „General-Ober-Finanz-Krieges- und Ooiuaineu-Virsetoriurus,"