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1 (1889)
Entstehung
Seite
238
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238 3- Kapitel. Die brandenburgisch-afrikanische Kompagnie.

schreibenden Aktivbestände der Kompagnie, ferner aus 54 000 Thlr. Leib-rente; 12000 Thlr. bilden das reduzierte Aktienkapital des münsterschenDomkapitels und 7200 Thlr. das der übrigen Interessenten. Diese189 200 Thlr., von denen also auf den Kurfürsten 170 000 Thlr. kamen,sollten von den Übernehmern bis zur Abtragung der Schulden wie Dar-lehne verzinst werden. Friedrich III. bewilligte dieser neuen Kompagnie,welche sich meist afrikanisch-amerikanische nannte, die Privilegien der hollän-dischen Kompagnien; er überließ ihr selbstständig die Führung der Ver-waltung und die Ernennung der Beamten, mit Ausnahme des Präsi-denten, versprach ihr Schutz durch Repressalien und Fürsprache bei aus-wärtigen Mächten und sicherte ihr gegen die Verpflichtung, die bisherigenBeamten nach Möglichkeit beizubehalten, auf zehn Jahre einen jährlichenZuschuß von 12 000 Thlr. zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu. Dasneue Oktroi sollte vierzig Jahre lang währen und alsdann gegen Zah-lung einer bestimmten Rekognition auf Ansuchen um dreißig Jahre verlängertwerden. Den Gesellschaftern wurde es überlassen, sich selbst ein Regle-ment zu geben.

Von dieser Befugnis machten sie noch im September d. I. Gebrauch.Sie schufen zunächst ein provisorisches Reglement^ im Anschluß an denTransportkontrakt und ein ihnen auf ihre Bitte vom Kurfürsten ver-liehenes neues Oktroi vom 14./24. September 1692?^ Das letzterecharakterisierte sich im Wesentlichen als eine Erweiterung der Bestim-mungen des erwähnten Kontraktes. Nur einige Punkte bedürfen einerbesonderen Hervorhebung. So erhielt die Kompagnie die Befugnis,nicht bloß Bündnisse zu schließen, sondern auch Defensivkriege zu führenund Frieden zu machen, und ferner die Erlaubnis, gegen die Feinde desKurfürsten unter Abgabe von 10 Prozent des Prisengewinnes zu kapern.Ausdrücklich wurde bestimmt, daß vor Ablauf des auf vierzig Jahreverliehenen Oktrois weder eine Auflösung der Kompagnie, noch eine Re-duktion des Kapitals stattfinden sollte. Unter den die Verfassung be-treffenden Vorschriften interessiert insbesondere, daß eine aus neun Mit-gliedern bestehende Generalversammlung zur höchsten Instanz erhoben

Es ist zunächst in Cleve, am 24. September 1692, von Joh. v. Danckelman,von Knyphausen, Raule und R. von Knffeler, sodann in Emden, am 30. Septembervon Schinckel, Grinsveen, Freitag, Conring und Goyer unterzeichnet worden. SeineBestimmungen sind fast durchweg in das neue Reglement vom 24. November 1694(Urk. Th. II, Nr. 45) iibergegangen. Das Original des provisorischen Reglements be-findet sich im Emdener Stadtarchiv, Leta Nr. 279, Bl. 118 ff., eine Abschrift inR. 65. 16.

Urk. Th. II, Nr. 139»-