Druckschrift 
1 (1889)
Entstehung
Seite
236
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2Zg 3. Kapitel. Die brandenburgisch-afrikanische Kompagnie.

Aufnahme der Gelder geschah, wie die Rentenbriefe besagten, „zn Fort-setzung der Navigation und Handlung," bezw. „zu Unserm und UnsererLänder und Untcrthanen Besten." Es ist daher nicht ersichtlich, wievielvon den einzelnen Betrügen der afrikanischen Kompagnie oder persönlichdem Kurfürsten zufloß; ebenso wenig läßt sich bei dem Mangel übersicht-licher Rechnungsauszüge sagen, welche Höhe die Anleihe in den einzelnenJahren erreichte, denn es kam sehr hüusig vor, daß nicht so viel Renten-briefe abgesetzt werden konnten, als nach den kurfürstlichen Reskriptengeschehen sollte.

Am Ausgange des Jahres 1691 stand die Kompagnie vor demBankerutt; sie war nicht in der Lage, ihre beträchtlichen Schulden zubezahlen, und noch weniger war eine Fortsetzung des Handels ohneerhebliche Vorschüsse denkbar. In den Kolonien gab es nur geringeVorräthe, deren Abholung aber neue Equipagen erforderte. Der Kurfürstbeschloß daher, „das afrikanische und amerikanische Ooniinsroiurn nachdem Exempel aller anderen Uuissanoon in eine ordentliche Kompagniezu verändern und dieselbe nach Art und Weise der holländischen oft- undwestindischen Kompagnien mit gleichmäßigen Urivilogiis und Ootroz^ zuversehen." Es geschah dies in dem Oktroi vom 27. Februar 1692.^Dasselbe führt den Namen Transportkontrakt, weil der Kurfürst damitden gesammten Aktiv- und Passivbestand auf Dritte übertrug, die sichbereit erklärt hatten, der Kompagnie mit neuen Einlagen aufzuhelfen undzu des ersteren Dienste jederzeit vier Fregatten und zwei Schnauen gegeneine besondere Vergütung für den Fall des Gebrauches parat zu halten.Diese neuen Teilnehmer waren zumeist holländische Unterthanen, undda ihnen ihre heimischen Gesetze verboten, mit fremden Mächten überden Handel nach Afrika zu kontrahieren, so wurde das von ihnen ge-zeichnete Kapital zunächst auf den Namen des Marineraths Grinsveeneingetragen und sodann erst auf Grund seiner Cessionserklärungen fürsie in Aktien umgewandelt. ^ Nach unseren heutigen Rechtsbegriffenfand damals eine Fusion statt, bei welcher zudem bestimmt wurde, daßdie bisherigen Aktien auf den halben Werth herabgesetzt sein sollten, mitder Maßgabe, daß deren Inhabern innerhalb sechs Monaten die Wahlzustand, für den reduzierten Betrag Gläubiger oder Aktionäre der

" Urk. Th. II, Nr. 135 a und 5. — Vgl. auch Breysig, a. a. O., S. 64.Bericht des Bewindhaberkollegiums an den Kurfürsten, ä. 6. Emden, den29. März 1698. L. 65. 21. Darnach ist auch das eine Exemplar nicht, wie es imOktroi (a. E.) heißt, von den neuen Annehmern, sondern in ihrer Vertretung nur vonW. Pedy in Rotterdam gezeichnet worden. Jene haben aber die Verbindlichkeit desOktrois durch Absendnng von Deputierten zu den Generalversammlungen anerkannt.