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1 (1889)
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224
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224 3- Kapitel. Die brandenburgisch-afrikanische Kompagnie.

aber ist, daß sie von dem Unternehmen zurückgetreten sind, als sie in Eng-land erfuhren, daß Spanien dagegen Protest erhoben hatte. Dieses be-sorgte nämlich nicht allein eine Beeinträchtigung seines Handels durchdie neue Kompagnie, sondern es sah sich durch eine Niederlassung inDarien auch in seilten Eigenthumsrechten gekränkt; betrachtete es dochdieses Land, wie ganz Amerika, auf Grund der Entdeckung und derpäpstlichen Schenkung^ als sein Eigenthum. Der spanische Gesandtein London erklärte dem brandenburgischeu rundweg,^ daß der Kur-fürst durch die Zulassung einer derartigen Kompagnie Spanien mehrals durch eine Kriegserklärung schädigen würde, „weil dies Piratereibedeutete." Friedrich UI. ließ antworten,^ daß er gegen die KroneSpanien nichts zu unternehmen beabsichtigte. Was die neugestifteteKompagnie anlangte, so wollte er wegen der Rechtsverbiudlichkeit derpäpstlichen Schenkung nicht erst streiten, denn soviel stünde fest, daßbloße Entdeckung und Schenkung eines ganzen Erdtheils nicht genügte,es müßte Irmlitio und ^.xprsllonsio hinzukommen. Daher Hütten auchEngländer, Franzosen, Dänen, Holländer, Portugiesen, ja selbst ein sogeringer Fürst wie der Herzog von Kurland Niederlassungen in Amerikagegründet und sie alle befänden sich im ruhigen und ungestörten Besitzederselben. Den von diesen Nationen später mit Spanien geschlossenenVertrügen wohnte nur die Bedeutung inne, das sie das bereits erlangteRecht zur Anerkennung bringen, nicht aber daß sie erst Recht begründensollten. Dieselben Argumente paßten ans das bis zur Stunde von Spanienunabhängig gebliebene Königreich Darien, dessen Herrscher mit wem erwolle, also auch mit der kurfürstlichen Kompagnie, Vertrüge schließenkönnte. Ob Spanien dadurch Abbruch erlitte, wäre gleich, nani gai fürs8uo utitur, nLininLin lasclit. Sollte das Projekt zum Fortgang kommen,

2 ° Papst Alexander VI. hat bekanntlich durch die Bulle vom 4. Mai 1493 Fer-dinand dem Katholischen und Jsabella von Spanien ihren Erben und Nachfolgern „ausder Fülle seiner apostolischen Macht" für alle Zeiten alle entdeckten oder noch zu ent-deckenden Inseln verliehen, welche westlich oder südlich einer in der Bulle näher be-schriebenen Linie lagen, sofern dieselben am 1. Januar 1493 noch nicht von einemanderen christlichen König oder Fürsten thatsächlich in Besitz genommen waren, undzugleich Jedermann, selbst Kaisern und Königen, unter der Strafe der großen Exkom-munikation verboten, jene Gebiete ohne die Erlaubniß des Königs von Spanien zu be-treten. — 4. dourck, I,ss eüartss oolonialss ot Iss oonstitntions ckss Ütats-IIniscko I ^msrigue st cku Horä, 1885, t. 1, x. 199 sg.

2 ° Bericht des brandenburgischeu Gesandten von Schmettau in London, vom10. Januar 1690. R. 65. 15.

2" Friedrich III. an von Schmettau, ck. ck. Köln, den 10./20. Februar 1690.R. 65. 15.