212 8. Kapitel. Die brandenburgisch-afrikanische Kompagnie.
ablaufen und den Winden gestatte Er überall Zutritt. Er weise alsvmit dem Finger der Vorsehung darauf hin, daß jeder Mensch von Naturberechtigt sei, überall hin zu fahren und Handel zu treiben, sodaß die-jenigen, welche sich dem widersetzten, gegen das Naturrecht handelten.Dies habe Hugo de Groot in seinem Traktat Do nmri liboro, oax. I.ij tot. dargethan, und eben dieser Gründe hatten sich die Generalstaaten< wie mit Beispielen belegt wird) anderen Staaten gegenüber stets bedient.Es sei demnach billig, daß sie das gleiche Recht gegen sich zur Anwen-dung bringen ließen nach dem Satze: gnoä gnisgua jnris in alinin otatnit,nt ip86 60Ü6IN jnro ntatnr.
2. Eine Folge des ersten Satzes ist, daß auch die einem souveränenFürsten unterstehende brandenburgisch-afrikanische Kompagnie dasRecht der steten Schiffahrt und des Handels hat.
Hierzu führten aber nicht allein die vorerwähnten Gründe, sondernspeziell der Umstand) daß an der Goldküste außer der holländisch-west-indischen Kompagnie verschiedene Fürsten Niederlassungen hätten; daßsogar von Anfang an zugleich mit ihr die Portugiesen von den Natu-rellen zugelassen worden; daß letztere in gleicher Weise mit der branden-burgischen Kompagnie Vertrüge abgeschlossen; endlich daß die daselbsterrichteten brandenburgischen Festungen bereits im Art. 5 des Vertragesvom 23. August 1685 anerkannt wären.
3. Das feindliche Vorgehen der holländisch-westindischen Kompagnie istdaher ungesetzlich und verpflichtet diese
4. Zum vollen Schadenersätze, wofür auf einige Stellen von Groot(I)s jure belli et paeis, lib. 2. oap. 17. tzij 1. 4. 5. 18) Bezug ge-nommen wird.
Mit derselben Schürfe werden die bisher bekannt gewordenenGegengründe der holländisch-westindischen Kompagnie zu widerlegen undnamentlich wird darzuthun gesucht, daß die von ihr mit den Negernabgeschlossenen Verträge ihr kein Recht gäben ans die gegenwärtigenBesitzungen der afrikanischen Kompagnie.
Die Bekanntmachung dieser Rechtsausführungen hatte nicht mehrErfolg, als alle ihr vorangegangenen Schriften.
Zur weiteren Verhandlung wurde auf Wunsch des Prinzen vonOranien der Kaufmann Johann Pedh zu Rotterdam bestellt. Der Kur-fürst bat den Prinzen diesem zu baldiger gewieriger Resolution zu ver-helfen. „Ew. Ld. begreifen wohl, wieviel dem ganzen gemeinen Wesen
Kurfürst an den Prinzen von Oranien, 4. ä. Köln, den 3./13. April 1687.L. 65. 18. Ein ähnliches Schreiben vom selbigen Tage ließ der Kurfürst auch demRathspensionär Fagel zugehen.