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1 (1889)
Entstehung
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1. Kapitel.

so soll die Kompagnie inzwischen den Namen „Deutsche Kompagnie" oder„Deutsche Fürsten-Kompagnie" führen.

Sollte die Kompagnie in einen Krieg verwickelt werden, so wirdsie darin von Österreich und Brandenburg nur mit Geld und Land-truppcn, nicht mit einer Flotte unterstützt.

Trnppenanwerbungen sind ihr in den Gebieten der Theilnehmersoweit gestattet, als sie zur Schiffsbemannung und zum wirksamenBetrieb des Handels erforderlich sind.

Als Äquivalent für die ihr von Österreich und Brandenburg zurVerfügung gestellten Häfen leistet sie ihrerseits diesen Häusern im Noth-falle mit ihrer Flotte, jedoch nur soweit ihr dies ohne eigenen Nachtheilmöglich ist, Unterstützung.

Sie soll ferner an Österreich die von diesem bisher bei den Hol-ländern eingekauften Maaren zu wohlfeilerem Preise als diese liefern,im Falle eines Türkenkrieges sogar ohne eigenen Nutzen. Im übrigenerfolgt der Verkauf der Maaren öffentlich. Orte, die den Portugiesenabgenommen werden, fallen ins Eigenthum der Kompagnie, sollen jedoch,falls sie vorher spanisch waren und Spanien auf die Vorschläge willigeingeht, diesem gegen eine Entschädigung abgetreten werden."

Die Bekenner der drei im römischen Reiche zugelasscnen Religionensollen überall Glaubensfreiheit genießen.

Die Bekehrung der Heiden soll nicht mit Gewalt, sondern mitchristlicher Liebe erfolgen, jedoch in früher spanischen Orten, wo bereitsder Katholizismus eingeführt war, nur zu diesem.

Brandenburg, Österreich und Spanien treten zu gleichen An-theilen bei."

Bei Okkupation eines heidnischen Ortes soll die Neligionsfragedurch einstimmigen Beschluß entschieden werden.

Nähere Bestimmungen über Verwaltung und Unterhaltung derKompagnie sollen erst nach ihrer faktischen Gründung getroffen werden.

Die Kompagnie genießt für sich und ihre Schiffe in sämmtlichenspanischen Häfen volle Freiheit.

^ Es waren also Feindseligkeiten gegen Portugal geplant. Damit stimmt auchüberein, was Markgraf Hermann im Sommer 1661 an Rvxas schreibt: „ss me sonvisnsqa'an oommsncsment gn'avorm traiotü äs kormsr 1a nouvslls oompuAnis no8krsIntention estoit äe ponvoir oongnestsr psr koros gnsignes plaoo8 «iss ciiet8 I'ortngamorientanL . . ." bei Heyck, a. a. O., S. 178.

42 Es ist nicht recht ersichtlich, weßhalb dieser Art. (14) mitten unter die dieNeligionsfrage regelnden Bestimmungen gestellt ist, da er sich anscheinend nicht ans diesebeschränken, sondern eine allgemeinere Bedeutung haben sollte.