Druckschrift 
5 (1823)
Entstehung
Seite
26
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werden. Die Ehen der Römer gestalteten sich anders, als die Ehender Franzosen.

„Die durch das Gesetz bestimmt« Vorsicht, um zu verhindern,daß man in dem Alter zwischen 15 und 18 Jahren nicht mit all.zugroßem Leichtsinn ein Bündniß schließen könne, daö für das ganzeLeben bleibe, müsse allerdings recht weise genannt werden, es fragesich jedoch, ob sie auch hinreichend seyn möchte? Es ist begreiflich,daß nach einer lojährigen Ehe die Scheidung nur aus sehr wichti«gen Ursachen zulässig seyn dürfe; aber, weil die in der frühen In.gend geschlossenen Verbindungen selten daö Werk der Vermählten,sondern vielmehr ihrer Familien sind, welche dabei auf die oder jeneVerhältnisse Rücksicht nehmen, so müssen die Eheleuce, sobald sieeinsehen, daß sie nicht für einander geschaffen sind, einen Bundlösen können, dessen Schließung sie nicht gehörig bedacht haben.Diese Begünstigung darf aber weder dem Leichtsinn noch der Leiden«schafc zu statten kommen und muß deshalb mit solchen Maasregel»und Formen vereint werden, wodurch dem Mißbrauch begegnetwerden kann. Man bestimme daher zum Beispiel, daß ein geheimerFamilienrath, unter dem Vorsitz einer Magistratsperson, die Ehe«leute höre; man füge hinzu, wenn man will, daß eine Frau nureinmal von der Scheidung Gebrauch machen dürfe, und daß ihr nurerst nach 5 Jahren erlaubt seyn könne, sich wieder zu verheirachen,damit nicht die Absicht auf eine neue Verbindung sie dahin bringenkönne, die ältere zu lösen. Nach 10 Jahren muß die Eheschei-dung sehr schwer gemacht werden re. re.

„Wollte man die Ehescheidung nur wegen öffentlich bewiesene»Ehebruchs zulassen, so hieße das sie gänzlich verwerfen; denn einer«seits kann der Ehebruch nur selten bewiesen werden, und zweitenssind auch wenig Männer so ehrvergessen, um die Schande ihrerEhefrauen selbst bekannt zu machen. Es würde übrigens auchSkandal geben und der Ehre der Nation zuwider seyn, das zuenthüllen, was in einer gewissen Zahl von Haushaltungen etwageschehen möchte, man könnte sonst, obschon mit Unrecht, darausaus die französischen Sitten schließen."

Die ersten Gesetzgeber des Scaarsraths waren dafür, daß derbürgerliche Tod die Auflösung des bürgerlichen Contraecs der Ehenach sich ziehen solle. Die Erörterung des Gegenstandes wurde sehrlebhaft. Der erste Consul widersetzte sich mit dem Ausdruck einessehr edlen Gefühls. „So wäre es denn, sprach er, einer Frauverboten, wenn sie, überzeugt von des Galten Unschuld, dem anden -Ort seiner Deportation folgen wollte, mit dem sie durch soenge Bande vereint ist — oder soll sie wohl, wenn sie hierbei ihrerUeberzeugung — ihrer Pflicht Genüge leistet, fortan bloS seine