Druckschrift 
10 (1824)
Entstehung
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liche und unbewegliche Vermögen, von welcher Art eS auch seynmöge, und besonders auch diejenigen Renken behalten, welche sieebenfalls als Privatpersonen von dem großen Buche von Frankreichund den Monte Napoleone in Mailand zu beziehen haben.

VII. Der jährliche Gehalt der Kaiserin Josephine wird bis aufeine Million in Domainen oder Jnscript'vnen auf das große Buchvon Frankreich beschränkt. Sir behält übrigens ihr gesummtes be»wegliches oder unbewegliches Privatvcrmögen, und kann in Gemäß»heit der französischen Gesetze darüber disponirrn.

VIII. Der DicekLnig von Italien, Prinz Eugen, soll rin ange»messeneS Etablissement außer Frankreich erhalten.

IX. Was Se. Majestät der Kaiser Napoleon in Frankreich, seyes nun als excraordinaire oder als Privat-Domaine besitzt, verbleibtder Krone.

Von denjenigen Fonds, welche der Kaiser Napoleon entwederauf daS große Buch oder bei der Bank von Frankreich,-oder aufWaldungsakcien, oder sonst auf irgend eine Weise untergebracht hat,nun aber der Krone hintcrläßt, soll ein, die Summe von zweiMillionen nicht übersteigendes Kapital zu Gratifikationen für dicjcni»gen Personen angewcndet werden, weiche der Kaiser auf einem vonihm Unterzeichneten Etat, welcher der französischen Regierung kluge»händigt werden soll,. hierzu bezeichnen wird.

X. Alle Diamanten der Krone verbleiben Frankreich.

XI. Der Kaiser Napoleon wird alle auS dem Schatze oder an»dern öffentlichen Kassen auf seinen Befehl entnommenen Summen»nd Wechsel, mit Ausnahme dessen, was für die Civilliste gezahltworden ist, zurückgeben lassen.

XII. Die Schulden des Hauses Sr. Majestät des Kaisers Na«poleon sollen, nach deren Betrag am Tage deS Abschlusses des ge»genwärcigen Traktats, und den von einem hierzu ernannten Kom«missarius darüber gefertigten EtatS von den Rückständen bezahltwekdcn, welche die Civilliste bei dem öffentlichen Schatze zu for»dern hat.

Xlil. Die Verbindlichkeiten des Monte Napoleone werden gegenalle Gläubiger desselben, sic mögen nun Franzosen oder Fremdesryn, genau gehalten werden, und es soll hierbei keine Abänderungstart finden.

XIV. Man wird zu der ungehinderten Reise Sr. Majestät desKaisers Napoleon, der Kaiserin, der Prinzen und Prinzessinnen,