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3 (1841) Von 1688 bis 1739
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Das Lehnwesen.

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das prostituire ihn und setze ihn'ausser Respect bei seinen Un-terthanen. Man wolle ihn zu einem unvorsichtigen Schrittebringen, dann mit dem ganzen Reiche über ihn herfallen undihn ins Unglück stürzen'). Indessen, da der König bald dar-auf ansing mit dem Kaiser in ein besseres Vernehmen zu kom-men, so fand die Ritterschaft in Wien keine hinreichende Un-terstützung weiter. Die Meisten zahlten, Einige aber bliebenso hartnäckig, daß noch nach vielen Jahren ihr Lehnskanon je-desmal durch militairische Execution beigetrieben werden musste^).

In Preußen dauerte der Widerstand auch bis zum 1.1732,denn erst da erhielt (18. Dec.) der Adel vom Könige die Asse-curation rücksichtlich der Verwandelung der Lehen in Erbgüter ^).Allerdings mochte es dem Könige sehr unangenehm sein, Wi-derstand bei einer Einrichtung zu finden, die er nicht nur demLande im Allgemeinen, sondern auch dem Adel für vortheilhafthielt, indem in anderen Landern die Vasallen große Summenan den Lehnsherrn gezahlt hatten, um freie Verfügung überihre Lehen zu erhalten; auch muß man gestehen, daß bei denso veränderten Kriegseinrichtungen die Freiheiten des Adelsdem Lande sehr zur Last sielen und ihre Erhaltung eine offen-bare Ungerechtigkeit gegen dasselbe war; von der anderen Seiteaber lag es ganz im Geiste der Ritterschaft, sich, ohne weitereUntersuchung über veränderte Verhältnisse, bei ihrer Steuer-freiheit zu erhalten; jedenfalls konnte es von ihr in Frage ge-stellt werden, ob die ihr neu aufgelegte Last zur Erleichterungder anderen Staatsbürger dienen würde; endlich war sie anein so eigenmächtiges Verfahren von Seiten des Fürsten nochnicht in dem Maße wie die übrigen Klassen der Staatsbewoh-ner gewöhnt und sie durfte eine so einseitig gewaltsame Maß-regel gegen ihre nun einmal vorhandenen alten Rechte um sobitterer empfinden, als sie jährlich mit der wiederkchrenden

1) Seckendorf an Eugen a- a. O. S. 32.

2) Buchholz Brandend. Gesch. Thl. V. S. 1S6.

3) Baczko V. S. 463. Daher Roden bei Preuß, Friedrich II.Thl. IV. S. 420 angi'bt, die Lehnbarkeit in Preußen sei im I. 1733aufgehoben worden.