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3 (1841) Von 1688 bis 1739
Entstehung
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320
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320 Buch VI. Zweites Hauptstück.

Steuer den Nachtheil und nur in einzelnen Fallen die unbe-streitbaren Vortheile der neuen Einrichtung wahrnahm.

Wie wenig auch in anderen Rücksichten der König geneigtwar, dem Adel das Geringste nachzugeben, was seiner unbe-schrankten Gewalt in den Weg trat, zeigte er zu derselbenZeit, in welcher er jene wichtige Umänderung der Lehen inErbgüter traf. Der Feldmarschall Graf Dohna nannte in ei-nem von ihm als Landmarschall der ostpreussischen Landstandein französischer Sprache abgefassten Berichte, die vom Königean die Stelle mehrerer anderen Steuern von schwankendem Er-trage beabsichtigte Einführung des festen Husenschosses: „landes-verderblich , höchst bedenklich für des Königs Interesse und un-nützer Weise kostspielig" und protestirte dagegen (31. Jan. 1717)mit den Worten: „toul le sern rnmü." Der König schrieban den Rand: „loul le sera rul,i6? Mül kreüo aber

das Kreüo, daß die Junkers ihre Autorität IVie pos volumwird ruinirt werden. Ich stabilirc die Louveraiuet«;wie einen Hoclrer von Lroilvv')!"

Auch bei anderen Gelegenheiten wollte er zwar die getreueRitterschaft nicht disgustiren aber dennoch seinen Willen durch-setzen. Er besteuerte die Ausfuhr der Wolle hoch; seine Rächeschlugen ihm vor, sie ganz zu verbieten. Der König erwic-derte, das sei gegen die vbn ihm den Ständen gegebenen Re-verse. Was der Adel sagen werde? Erst nachdem daher wenig-stens die Landräthe ihren freilich nicht völlig freiwilligen Bei-tritt erklärt hatten, wurde der Preis der Wolle um fast einDrittheil herabgesetzt und nun (1719) die Ausfuhr derselbenbei Leibes- und Lebensstrafe verboten. Er machte es einer Do-mainenkammcr sehr zum Vorwurfe, daß sie im Interesse derLandstände gegen das königliche Interesse gehandelt: „Wir gebenja den Kammern nicht um deswillen Besoldung, hieß es, daßsie vor die Landstände sprechen, mit ihnen eine Bande, und,was das allerärgste, Partie wider uns selbst machen sollen °)."

1) Bei Pr ruß, Friedrich H. Thl. IV. S. 420 in der Anmerkung.Er bezieht sich auf das bekannte liberum Veto des polnischen Adlcö:dtill porvralam — ich erlaube cs nicht!

2) Erlaß vom 14. Jan. 1723 bei Rödenbeck I. S. 25.