310 Buch VI. Zweites Hauptstück.
theiligten aber anderweitig zu entschädigen. Für die den bis-herigen Lchngütern abgenommenen Lasten und nun bewilligtenWortheile erwarte er von der Ritterschaft eine billige Geldsum-me, weshalb er der kurmärkischen befahl, nach 4 Wochen Ab-geordnete nach Berlin zu schicken mit einer Erklärung, wie vielsie jährlich zu entrichten dächten'). Die kurmärkische Ritterschafterkannte die Verpflichtung zum Ritterdienste für den Fall derNothwendigkeit an, so wie auch, daß bei den furchtbaren Rü-stungen der Mächte dieser Fall jeden Augenblick eintreten könne,was eine beständige Unterhaltung der bei der jetzigen Art derKriegführung unbrauchbaren Roßdienste nöthig machen würde,weshalb die Verwandlung derselben in eine billige Geldsummeeine nöthige und schuldige Sache sei; allein sie hatte auch meh-rere Bedenken gegen eine so durchgreifende Veränderung dergesammten Verhältnisse des Grundbesitzes. Der König gabdaher, wie er sagte, um ungleiche Deutungen zu beseitigenund seine eigentliche Absicht bei der Lehnsveränderung darzu-24. Febr. thun, folgende Resolution: Familienrechte und Erbfolgeordnung1717 der Lehen sollen bleiben und in dieser Beziehung die Güter nurunter gleichen Bedingungen wie früher mit Schulden beschwertwerden können. Die Ritterschaft behält die Rechte über ihreGüter dem letzten ihr darüber ertheilten Lehnbriefe gemäß, auchdas Zagdrecht und, jedoch nur aus königlicher Gnade, die freieVerfügung über ihr gehörige Eichen- und Fichtenwaldungen.Lehnsverbrechen und demgemäß Beraubung der Güter hörenauf. Er verlangte für jedes Ritterpferd jährlich 50 Thaler alsgeringe Anerkennung, da jeder Lehnsmann bei Erkaufung ei-nes Lehngutes wegen des nicht mehr zu leistenden Ritterdien-stes 1000 Thaler gewinne, von denen er dann jährlich 5 Pro-cent entrichte. Die Ritterschaft müsse schon deshalb ein rai-sonnables Quantum festsetzen, damit der jährliche Kanon nieerhöhet werde, was er, so lange er lebe, nicht zu thun ver-sprach. Güter, die auf dem Falle ständen (nahe daran warenan den König als Lehnsherrn zurückzufallen) nahm er von derModifikation aus; binnen 4 Wochen erwarte er ihre Er-klärung.
1) Faßmann l. S. 190.