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3 (1841) Von 1688 bis 1739
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Das Lehn wesen.

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herigen Kriegsverfaffung immer starker hervor und der gewor-bene Söldner nahm bald die Stelle der unbrauchbar geworde-nen geharnischten Ritterschaft, wie der eben so wenig taugli-chen alten Landmiliz ein. Seitdem wurde es immer häufiger,daß der Adel, der sich mit gemeinen Söldnern zu dienenschämte, dem Fürsten die Roßdienste bezahlte; so kamen dieLehnpferdgelder auf')/ Mit der Errichtung stehender Heerewurde die Last des Krieges auch während des Friedens aufdas Volk geworfen, der steuerfreie Adel trug davon nichts, jaer genoß noch den Vorzug, daß seine zahlreichen Mitgliederals Officiere unterhalten wurden und blieb dabei im Besitzeder Güter, für welche er den Kriegsdienst übernommen hatte.Er war zwar verpflichtet, bei der Berheirathung der fürstli-chen Fräulein, ferner in Reichsangelegenheiten und einigen be-sonderen Fällen doch nur ausserordentlich zu steuern, doch wurdedas von den Fürsten selten, von den Königen von Preussengar nicht mehr verlangt, weil es so unbedeutend war, daß dieKosten der Ausschreibung und Erhebung' der so kleinen her-kömmlichen Summen deren Betrag wohl gar überschritten ha-ben würden. Das hatte Friedrich Wilhelm I. wohl überlegt,und erließ daher, ohne sich um die Einwilligung des Ritter-standes zu bekümmern, ja ohne ihn nur zu fragen, ein Edict,daß er wegen der beschwerlichen Last, welcher die Ritterschaft,Vasallen und Lehnsleute bei der auf ihren Lehngütcrn haften-den Lehnsqualität und den davon abhängenden Lchnsmuthun-gen, Investituren, Verfolgung der gesammten Hand, Consen-sen und Concessionen unterworfen wären, deren Vernachlässi-gung oft den Verfall des Lehns oder schädliche Processe nachsich führe, die allergnädigste Entschliessung gefasst, alle undjede Adels-, Schulzen- und Bauerlehen im Königreiche Preus-sen und in seinen Kur- und anderen Ländern auf ewig fürAllodial- und Erbgüter zu erklären und den Lchnsverband mitAllem, was den Lehnrechten und Herkommen anklebe., oderwodurch die Vasallen ihre Lehen verdienten, auszuhebcn undzu erlassen, auch alle von seinem Vater oder ihm ertheiltenAnwartschaften, wenige ausgenommen, zu cassiren, die Be-

1) S. Band I. S. 4Z2 ff.