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3 (1841) Von 1688 bis 1739
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314
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314 Buch VI. Zweites Hauptstück.

In der bisherigen Landesverfassung änderte er anfänglichnichts. Er war der Erbe einer unumschränkten Gewalt, undwäre er cs nicht gewesen, er würde sie dennoch geübt und sei-nem Sohne hinterlassen haben. Bei der Huldigung in Preus-sen hatte er zwar die Landstände berufen, doch mit dem aus-drücklichen Befehle, sich aller Beschwerden zu enthalten und dieBedürfnisse des Landes als Wünsche an ihn gelangen zu las-sen. Die Stande begannen ihre Verhandlungen mit demSatze, daß man ja dem allmächtigen Gotte seine Verheißun-gen Vorhalten könne, der demungeachtet allmächtig bleibe, undbaten den König, es auch nicht ungnädig zu deuten, wennsie ihm ihre Privilegien und die Verheissungen seiner VorälternVorhalten würden. Der König gab darüber sowohl hier, alswahrscheinlich in anderen Provinzen, die Versicherung, daß erdie Rechte der Stände wie im Allgemeinen die ganze Landes-verfassung aufrecht erhalten und keinen Unterthancn in dem,was er billig und füglich als Stecht ansehen könne, beeinträch-tigen wolle; allein wirklich waren die Stände fast ohne alleBedeutung, wurden nur der Form nach, und, wo diese un-bequem war, gar nicht berücksichtigt^). Selbst als Credit-anstalten waren sie der willkürlichen Gewalt preisgegeben, sobald sich diese nur die Mühe nehmen wollte, sich der Ständezu bedienen.

Einige Jahre nach seinem Regierungsantritte fand sich in-dessen der König, doch lediglich aus finanziellen Rücksichten,veranlasst eine nicht unwichtige Neuerung in der Landesverfas-sung zu machen und die Axt an eine durch ihr Alter wenig-stens ehrwürdige, obwohl nun schon völlig morsche Einrichtung,nämlich an das Lehnwesen zu legen.

Seitdem der ewige Landfricde die Fehden abgestellt hatte,fehlte es der Ritterschaft im Lande meistens an Gelegenheit zuKriegsthaten, weshalb sie häufig in fremde Dienste zog. Alsnun aber, schon im sechzehnten Jahrhunderte die Feuerwaffenimmer gewöhnlicher wurden und die eisernen Rüstungen gegensie nicht mehr gehörig schützten, trat das Ungeeignete der bis-

1> I. Voigt Darstellung der ständischen Verhältnisse OstpreußensS. L2.