232 . Buch V. Zweites Hauptstück.
verbrennen'). Ein Mensch wurde wegen Gotteslästerung ge-köpft -).
Eine allgemeine Verordnung (5. Nov. 1703) wurde überdie Censur der theologischen Schriften erlassen, um Zwist undStreit zu verhindern. Keine derselben durfte uncensirt erschei-nen und keiner seiner Unterthanen etwas im Auslande ohneCensur drucken lassen.
Ein Edict (8. und 16. Febr. 1700) über die Visitationder Kirchen, Schulen und Hospitäler wurde erlassen, die Kir-chenrechnungen mussten in bestimmter Frist abgelegt werden,bei Verlust des Patronats. Eine Predigerwittwenkasse wurde(2. April 1691) eingerichtet; jeder Geistliche gab dazu jährlicheinen Thaler und jede Wittwe erhielt zehn Thaler^).
Aus allen den angeführten Verhältnissen beider evangeli-schen Glaubensgenossen in Preusscn ergibt sich abermals, daßFürsten nur mit der größten Vorsicht sich in Gegenständemischen dürfen, welche die Religion, ja nur den Gottesdienstangchen, wenn sie nicht statt des Dankes, den sie zu verdie-nen glauben, Undank und wohl gar Haß ernten wollen.Selbst bei sonst unerschütterlich treuen Unterthanen, welche sichden ausgedehntesten Gebrauch der unbeschränkten Gewalt nichtnur gefallen lassen, sondern vielleicht selbst befördern, wird dasEingreifen in die zartesten Verhältnisse des Daseins wenigstensschmerzlich gefühlt werden und oft bittere Empfindungen wecken.Wenn auch alles Andere zu Gunsten des Fürsten aufgegebenist, will man doch den freien Ausdruck seiner religiösen Ueber-zeugungen retten, und nicht selten wird die Verletzung derselbeneinen Widerstand Hervorrufen, der sich dann nur zu leicht mitganz anderen ihm ursprünglich völlig fremden Beziehungenverschwistcrt, die sich hinter dem Ausdrucke des Heiligsten ver-
1) lliestr. Lurox. XVII. x. 1Z6. Königs Berlin III. S, 157.Vergl. Buchholz IV. S. 282.
2) Königs Berlin III. S. 41.
3) Die zahlreichen von mir mit dem Datum angeführten Edictcstehen bekanntlich in Mylius Sammlung, wo sie meistens unschwer zufinden sind. Woher ich andere entlehnt, habe ich zu den einzelnen Edictenangeführt.