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3 (1841) Von 1688 bis 1739
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229
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Religion und Kirche. 229

zu stimmen. So verbot Friedrich (1705) die, wie es im Edicteheisst, ärgerlichen, mit dem reinen Gottesdienste streitendenCeremonien, so bei Ausübung der Gottesverehrung bei denLutheranern, besonders in den alten Kirchen üblich waren.Die lutherischen Hauptkirchen in Berlin kehrten sich nichtdaran, blieben bei ihrer Gewohnheit und man störte sie nichtweiter. Das Edict über die Appellationen in Kirchensachenund die vielfach wiederholten Verordnungen gegen die Ent-heiligung des Sabbaths hoben das Ansehn der Geistlichkeitdermaßen, daß sie .eine den fürstlichen Personen zum Ver-gnügen crbauete Schaubühne, wahrend die Schauspieler be-reits angekleidet waren, um die Vorstellung zu geben, sofortabbrcchen ließ').

Vorzüglich erregten zwei Gegenstände große Unruhe, er-stens der Exorcismus oder das Tcufclaustreibcn bei der Kin-dcrtaufe, zweitens die Privatbeichte. Der fromme Spener hieltden Exorcismus für eine unnütze und leicht anstößige Cercmonie,welche billig ganz abgeschafft werden sollte ^). Die Lutheraner,welche das Teufelaustreiben bei der Taufe für unumgänglichnothwendig zur Seligkeit hielten, wollten durchaus nicht davon«blassen, wogegen Friedrich sich alle Mühe gab, cs abzuschaffen.Er ließ daher im I. 1692 ein Bedenken über den Exorcismusbei der Kindextaufe (742 Seiten in Quart) drucken, um denlutherischen Predigern zu beweisen, was selbst einige Theo-logen ihrer Confession von der abergläubigen Ceremonie desExorcismus gehalten und wie sie dieselbe völlig verworfenhatten. Natürlich rief das nur Gegenschriften hervor, ohnedie Lutheraner zu bekehren. Der Buchdrucker Liebpert inBerlin, welcher, wie es scheint, eine derselben gedruckthatte, wurde streng bestraft ^). Ein Edict (v. 3. Januar1703) verordnete, daß kein Candidat des Predigtamts an-gestellt werden solle, der nicht vorher erklärt habe, er wolle

1) Königs Berlin IN. S. 55 ff.

2) Schröck HS Kirchcngcschichtc seit der Reformation Th. VIII.S. 281.

3) Königs Berlin III. S. 41.