Finanzen.
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! Hauses und deren Hofstaat 180,000 Thaler, auf Besoldungen!i der geheimen und anderer Räthe und Provinzialregierungen^ 155,467 Thaler, auf Besoldungen bei der Kammer und Aem-s tern, 259,389 Thaler, auf Consistorien, Prediger, Akade-mien, Kirchen, Schulen, Klöster, Hospitäler und Stiftungenr 62,463 Thaler ^). Die königlichen Gesandtschaften an fremdenHöfen kosteten im 1.1712, 211,000 Thaler, davon die utrech-ter Friedensgesandtschaft allein 105,000 Thaler ^). Sonachmüssten sich die Ausgaben am Ende der Regierung des Königs^ wohl auf mehr als viertehalb Millionen Thaler berechnen lassen,wobei man die ansehnlichen Subsidien wird mit in Anschlagbringen müssen.
Allerdings hatte der König dem Staate einigen Zuwachsverschafft durch die Grafschaft Lingen, durch die dem GrasenMoritz Wilhelm von Solms-Braunfels, jedoch mitUebernahmeder beträchtlichen darauf haftenden Schulden für 250,000 Tha-§ ler (1707h abgekaufte Herrschaft Teckelnburg und die StadtRheda im Münsterschen, durch Neufchatel, Mcurs und das,' wenn auch erst seinem Nachfolger wirklich abgetretene Ober-
j quartier Geldern. Doch ist es fraglich, ob alle diese Erwer-
i bungen in einem günstigen Verhältnisse zu den Kosten standen,
l die sie theils verursachten, theils veranlassten, ebenso wie die
> trotz aller Rückstände immer noch bedeutenden Subsidien, welche
^ der König von den Seemächten und Oesterreich erhielt, die
i Kosten des Kriegs schwerlich deckten. Indessen mag sich doch
! dadurch, wie durch die zahlreichen französischen Einwanderer,
^ die Einwohnerzahl im Allgemeinen vermehrt haben, wenn man
! den Verlust, den Ostpreussen durch die Pest litt, nicht in An-
l schlag bringt, der jedoch durch die unglaublich schnell und zahl-
reich wachsende Bevölkerung in wenigen Jahren wieder ersetzt
> wurde. Man darf wohl sagen, wie die Colonisation des Lan-des, so gehörten auch die Juden gewissermaßen zu den Finanz-
s gegenständen und wurden auch demgemäß behandelt. Der
Kurfürst setzte gleich nach seinem Regierungsantritte eine Judcn-commission ein, welche aus den geheimen und Kammergerichts-
1) Königs Berlin IH- S. 295 u. sOI.> 2) Königs Berlin III. S. Z16.
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