246
Wunde Nr. 8 verbunden war, hergelciltt werden. So-mit würde auch bei der Annahme, sie sey im Lebenentstanden', der Thütbcstand noch nicht genau hcrgestellt
seyn.
Die Blutergießungen am Halse sind, wie ich gesterngezeigt habe, im Obduktions-Protokoll mangelhaft undunrichtig beschrieben. Es ist keine bestimmte Begrenz-ung, k.ine Ucbercmstimmuiig ihrer Gestalt mit Mee-des verletzenden Werkzeuges, kein Abdruck desselben,es sind keine Eindrücke nachgewiescn. Ob sie geronnenesBlut enthielten, könnte man bezweifeln: denn die HH.Obduzenten haben mehrcremale erklärt, was nicht imObduktions-Protokoll stehe, sey nicht vorhanden gewesen:alle Theile, von welchen sie nichts abweichendes vomNormalzustände angemerkt haben, hätten sich in diesembefunden. Nun steht aber vom geronnenen Zustandebeö Blutes nichts im Obduktions-Protokoll, und dieserist nicht der Normal-Zustand des Bluts. Also warauch das Blut nicht geronnen gewesen. Da dieses abernun behauptet wird, so muß ich, jedoch nur in derVoraussetzung, daß diese nachträgliche Deposition eineunumstößliche Gewißheit habe, diese Verletzung alswahrscheinlich während des Lebens entstanden, an-sehen.
Nach sorgfältiger Abwägung aller bisher betrachtetenGründe muß ich nun in dieser Beziehung wieder zumeiner ersten Erklärung in meinem Gutachten zurück-kehren. Es ist wahrscheinlich aber nicht erwiesen, baßCönens Körperverletzungen im Leben entstanden seyen.Bei dieser Erklärung setze ich jedoch voraus, daß dergeronnene Zustand des Blutes in den Sugillationenals vollkommen erwiesen angenommen werde, und daß