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die Bemerkung dieser Wunde sey ans dem Protokollvom 2i. in jenes vom 24. herübergetragen worden. Istdenn ein solches Verfahren erlaubt? nnd können nachdiesem zngestandenen Vorgänge jene beiden Aktenstückenoch vollen Glauben haben?
Diese Blutergießnng ist aber, vorausgesetzt, daß siegeronnenes Blut enthielt, nicht als eine solche, welcheeine sehr große Quantität Blutes enthielt, und genaubegränzt der Form des verletzenden Instrumentes ent-sprach , im Obduktions-Protokoll beschrieben. Sie wardifus, ausgebreirct und von irregulärer Gestalt. Sol,che blutgeschwülstige Auftreibungen findet man häufigan Leichen, die längere Zeit im Wasser lagen, besonderswenn sic gefroren waren.
AuS dein angeführten Grunde ist von der Wunde Nr.8 noch immer zweifelhaft, ob sie während des Lebensentstanden. Dagegen vermehrt sich die Wahrscheinlich-keit, daß die Stichwunde Nr. io wahrend des Lebensentstanden sey.
Die Blutoustrelung am Hinterkopf bis zum Halseund Nacken herab, ist im Obduktions-Protokoll und Be-richt, weder als eine solche, die viel geronnenes Blutenthielt, noch die genau begränzt war, und der Formeines verletzenden Werkzeuges entsprach, beschrieben.Da bei ihrer Beschicibung auch die Röthung des Hin-terhauptbcines verkömmt, so bin ich wohl aller fernen:Erklärung über sie überhoben.
Uebrigens walken über die Entstehung dieser Bluter-gicßnng die verschiedensten Meinungen ob. Bald sollsie vom Fall auf das Hinterhappt als Folge des Hin-stürzens Cönens, bald von der Hirnerschürterung, baldvon dem Gegenschlag, welcher mit der Entstehung der