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Ist Cönen wirklich ermordet worden? : Eine Frage an Zergliederer ; Nebst allen darauf Bezug habenden Aktenstücken
Entstehung
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Kriminalist v. Feuerbach in seinem Lehrbuche des pein-liche» Rechts H. 210 sagt:Zum Beweise der Nicht-tödtlichkeit einer Verletzung muß die positive Ursache desTodes, ausser ihr, im Körper nachgewiesen werden."Hr. v. Walther hätte wissen müssen, was das Strafge-setzbuch für das Königreich Baiern, in welchem er soviele Jahre gelebt und gelehrt hat, im Art. 145 be-stimmt ; nämlich:daß bloße Murhmaßungen über diemögliche Nichttödtlichkeit einer Verletzung dem Verbrechernicht zu statten kommen soll; sondern, daß diese alsdie wirkliche Ursache des Todes betrachtet werden soll,wenn der Arzt keine bestimmten Thatsachen für dasGegentheil ausmittclt." Hr. v. Walther hatte endlichauch wissen müssen, daß das allgemeine Preuß. Land-recht, Th. 2. Tit. 20. H. 8z6, eine Wunde für die Ur-sache des Todes erklärt, sobald es nur wahrscheinlichist, daß der Tod die Folge der Thal gewesen sey.

Hr. v. Walther sagt in der neunten Schlußbemerkung :Cöncns Todesursache ist daher bei der gegenwärtigenActcnlage noch nicht mit Zuverlässigkeit ausgcmitielt;die vorhandenen Gründe der Wahrscheinlichkeit zur An-,,nähme der einen Todesursache vorzugsweise vor an-deru, sind keincSwegcS so überwiegend, daß darauf einrichterliches Erkcnntniß mit Zuverlässigkeit gegründetwerden könnte." Hier überschreitet Hr. v. Waltherdie Grenzen des gerichtsärztlichen Wnkungs - und Be-suguißkrcises, welche er kennen, und bei Erstattung seinesGutachtens sich in denselben halten mußte. Der gerichts-ärztliche Wirkungskreis beschränkt sich, nach den Gesetzenund der Natur der Sache, auf dieAusmittclung desThatbesiandcS in der Leiche," und auf das, was daraushiiisichls deS aus die gefundene Verletzung erfolgten Todes,