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Mine Herren Geschwornen ! Ich versichere auf meine,»geleisteten Eid, daß Eönens Leiche mit der allergrößtenGenauigkeit ist untersucht worden, und daß an derselbenkeine Todtenflecken vorgefunden sind; wären übrigensdergleichen wahrgenommen worden, so würden sie ge-wiß im Obduktions-Protokoll bemerkt worden seyn. Ichbitte den Hrn. Präsidenten, meine Herren College»über die Richtigkeit dieser Thatsachen befragen znwollen,
(Die vom Präsidenten befragten Sachverständigen,Schneider, Riedel und Lerour bestätigen die Tharsache.)
Or-. Servacs: Hr. v. Walther bemerkt S. 287:„das ObdukcionS-Protokoll sagt nichts davon, daß man„an den sugillirten Stellen an Cönens Halse auch„Eindrücke bemerkt habe." Es sind keine dergleichengefunden worden, und hat also auch von den Obdu-zenten nichts darüber in dem Obduktions-Protokolls refe-rier werden können. „Henke stellt (sagt Hr. v. Walther)„sie neben Sugillationen als nothwendige Bedingung„der ärztlichen Anerkennung einer gewaltsamen Erstickunz(Erwürgung) auf." — Diese Behauptungist unrichtig, dennHenke sagt in seinem vortrefflichen Handbuche, §. 429.S. 248, der von Hrn. von Walther angeführten erstenAusgabe:
„Die mit den Händen bewirkte Erwürgung, oder die„durch einen Strang vollzogene Erdrosselung, verräth sich„durch die äussern sugillirten Spuren an den Stellen,„wo die Gewalt während des Lebens wirkte. Diese„nebst den übrigen allgemeinen Zeichen der Erstickunz„setzen die Todesart ausser Zweifel."
Ferner sagt derselbe §. 4Z2, S. 249 : „Wo solche
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