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„mit Blut unterlaufenen Flecken und Eindrücke aber, fehlen, kann der gerichtliche Arzt keine gewaltsame„Erstickung anerkennen." Henke redet hier also nur vonder Erstickung im Allgemeinen, nicht von der Erwür-gung im Besonder», wie in dem vorhergehende» H.UcbrigenS konnten auch an Cönens Halse keine Ein-drücke entstehen, da die erwürgende Kraft durch dasdicke Halstuch auf den Hals desselben eingewirkt hat.
Wenn Kölpin kn einem Falle von Erwürgung denRingknorpel theils eingedrückt, theils eingcbrochen fand,und Hr. v. Walrher eine ähnliche Beobachtung gemachthat, so stehen diese beiden Falle doch nur isvlirt da,und bei so unendlich vielen Untersuchungen über Erhcnk-te, Erwürgte u. s. w. ist von andern noch nichts Aehn-liches gefunden worden. An Cönens Leiche konnte aberso etwas unmöglich Vorkommen und wahrgenommenwerden, da die erwürgende Gewalt vorzüglich auf denuntern Theil der Lunge eingewirkt hat. Don Hrn. v.Walther wird unserer Annahme der möglichen Emsteh-ung der Blutergießung in die Brusthöhlen, eine Deu-tung gegeben, die wir niemals ausgesprochen haben,wir haben dieselbe blos für eine wahrscheinliche Folgeder Erstickung erklärt; nirgends aber, wie Hr. vonWalther S. 288 behauptet, sie als Beweis der Er-würgung angeführt. — Hr. v. Walther hat in seinemmündlichen Vortrag die Bemerkung gemacht, daß wirbei der Zergliederung des Halses, zugleich die Brust-fellsäcke könnten geöffnet, und das Blut aus den zer-schnittenen Gefäßen des Halses sich bei der Obduktionin die Brusthöhle» ergossen haben. — Wir wollen csIhrem Unheil, meine Herren Geschwonien, überlasse»,