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den» im Obduktions-Protokoll wird Nr. n gesagt:„Hier drang sie mit einer ungleich rnnden, gerissenen,„oder gequetschten Oeffnnng auf das Stirnbein ein."Es hat also Hr. Hofr. Seibold das, was von den HH.Lbdnzenren als ungleich gerissen oder gequetscht bezeich-net wurde, „fetzig" und „unförmlich" genannt. — Ichhabe zwar bei der vorgestrigen Besichtigung des Kopfesdie Beschaffenheit des untern Endes der Wunde nichtNachweisen können, das liegt aber in den Veränderun-gen, welche dieser Kopf, und besonders diese Wundedurch zjährige Aufbewahrung in Weingeist mit arseni-ger Säure erlitten hat. Kannte nun Hr. v. Waltherdie Stelle des Gutachtens Nr. ir, so hätte er den Aus-spruch gegen seine bessere Ueberzcugung gelhan; —kannte er sie aber nicht, so würde dies beweisen, daßer die Verhandlungen, welche einer medizinischen Beur-theilung unterliegen, nicht mit dem beharrlichen Fleißestudirt hat, welchen Hr. v. Walther im Eingänge sei-nes Gutachtens rühmt. — Ich erlaube mir nur nochdie Bemerkung, daß nicht der jetzige Zustand desKopfes entscheiden kann, sondern nur jener, in welchemwir die Verletzungen zur Zeit der Obduktion am 2q,stenDezemb. 1816 gefunden haben. — Hr. v. Walther hatferner gerügt, daß Hr. Seibold die Wunde Nr. 8 mitder Rückseite des Bandmessers übereinstimmend gefundenhar. Ich habe mich durch vorgestern eingestellte genaueVergleichung des vorliegenden Bandmessers mit jenerWunde überzeugt, daß sie mit der ungleichen rechte»Kanre dieses Bandmesserrückcns oder mit einem ganzähnlichen Instrumente verursacht worden. Als Beweisführe ich für diese ausgesprochene Meinung an: die Be-
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