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den Kopf durchaus keine Zufalle der Hirnerschütternng;und eben so wenig kommen in seinem Leichenbefund un-zweideutige Merkmale einer solchen vorausgegangenenHirnerschütterung vor. In ersterer Beziehung belehrtuns freilich die Schilderung, welche Hr. Hofrath Sei-bold bei der Hamacherschen Assist von der Ermordungs-Scene entwirft, eines andern. Dort heißt es: „Die„Hiebwunde Nr. 8 war die ködtliche Verletzung; sie„war nach der Aussage des Angeklagten (Hamacher)„die erste." — Hamacher har davon kein Wort jeausgesagt, „durch sie ist das animalische Leben gleich-sam suspeudirc worden." Die scholastische Unterschei-dung zwischen animalischem und organischem Leben, undalles was nur gleichsam wahr ist, paßt übel in einergerichtlichen Verhandlung. „Der Schwindel trat ein."Woher weiß dies Hr. Hofrath Seibvld? „Das Bewußt-sein verschwand." Abermals woher diese Nachricht?„Und der Verwundete mußte niedersinken— er sankaber nicht nieder, sondern er blieb unbeweglich wie eineBildsäule, und in Erwartung der Dinge, die da fernerkommen sollten, stehen, bis der Angeklagte ihm endlicheinen Stoß auf die Brust versetzte, worauf er zu Bodenstürtzle.
Dabei muß ich gelegenheitlich bemerken, daß von demStoß auf die Brust sich keine sichtbaren Spuren gefun-den haben, auch, wie es scheint, eigentlich niemalsNachforschungen deswegen angestellt wurden. In Hin-sicht des Leichenbefundes, in so weit derselbe auf dieerlittene Hirnerschütternng Hinweisen soll, beziehe ichmich ganz auf das in meinem Gutachten bereits Gesagte.Den dort aufgestellten Grundsätzen wird es nicht anihrer vollen Anerkennung fehlen. Nur von der dunkel-