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„der an Eönens Leiche gefundenen und ln, Obduk-„duklions-Prorokoll beschriebenen Wunden überein?"
hat Herr Hofrath Seibold für eine rein juristische, kei-neswegs medizinisch-forensische Frage erklärt. Daß diessich anders verhalte, geht schon daraus hervor, weilauch der Herr Präsident dieselbe Frage an die Erpcrtengestellt har. Allerdings ist diese Frage den Gegnernmeiner Meinung unbequem: allein sie ist wirklich medi-zinisch-forensisch ; denn der Gerichtsarzt ist verpflichtet,die Uebercinstimmung oder Nichtübereinstimmung der Formder Wunde mit der Gestalt des präsumtiven verletzendenWerkzeuges zu erforschen, den Leichenbefund mit denübrigen bekannten Umstanden des Thatbestandes (inso-fern ihm die Aktenlage nicht geheim gehalten wird, wasbei einer öffentlichen Prozedur nicht starr findet) zu ver-gleichen u. s. f. Ucbn'gens ist diese Frage wirklich, wieich gesagt habe, eine fortlaufende , durch die ganze Un-tersuchung des Thatbestandes sich hindurchziehende; unddaher kann sich ihre Beantwortung auch nur am Endeder ganzen Untersuchung, — sie wird sich aber hiernothwendig, und gleichsam von selbst — ergeben. Ichgehe daher, wie ich auch in meinem Gutachten gcthanhabe, sogleich zur Beantwortung der 2te» Frage über.
„Sind Eönens Kopfwunden, alle, einige oder Eine„mittelst eines Schlages mit dem Bandmcffer cnt-, standen?"
Eönens Kopfwunden sind q. oder z, nebst einer Vlut-ergießung in der Augenbranne und Augenhöhle. Sie sindtheils Hiebwunden, theils gequetschte Wunden, Quet-schungen, gerissene Wunden, Stichwunden. Es findensich dem gemäß an Eönens Kopf alle Arten von Wun-