93
bracht, — In der Beantwortung der zweiten Fra-ge ist unsere rnuthmaßliche Meinung über die Entste-hung dieser Wunde schon mir angeführt, und stimmtdiese im Ganze» mit der von den Obduzenten überein.In dem Obduktions-Protokolle stoßt man bei der Be-schreibung der Kopswunden Nr. 8 , y, io, wodurch wirnur kein ganz treues Bild erhalte» haben, ani wenig-sten von der Wunde Nr. 11, auf kein anderes Merk-mal, wodurch sich auf Verletzung im Leben schließenließe, als durch die angemerkte, ziemlich ausgebreitete,und in die linke Augenhöhle sich erstreckende Blutunter-laufung, welche, wenn sie als ein Erguß von Blutins Zellgewebe zn betrachten ist, wohl mehr eine nurdem lebenden Zellgewebe eigne Thärigkeit voraussetzt,um von dem Blute, was keinen AuSwcg nach aussenfand, inprignirt zn werden. Diese Blutunterlaufungverdient indessen wegen leichtmöglichcr Täuschung undVerwechselung mit andern zuweilen vorkommenden blauenFlecken, welche durch Stockung, Anhäufung dcS Blutsin den feinsten Gefäßnetzen im Leben durch mancherleiUrsachen, wie anch bei eintretender Fänlniß an Leichenals Todtenflecken bemerkbar werden , einer genauer« Prü-fung, zumal Hr. Hofrath Seibold, in Betreff der Stich-wunde Nr. io, nicht mit den Herren Obduzenten derMeinung ist, sie sey im Leben, sondern sie sey erstnach dem Tode entstanden. — Nach der Angabe derHerren Obduzenten hat sich das Blut, wo gefärbteStellen waren, ins Zellgewebe ergossen gezeigt, undließe dies demnach auf Verwundung im Leben schließen.Denn, wenn man sich auch gleich anfangs nach demTode die Wunden gemacht, und eine an der Augen-braun- Gegend durch Verletzung von Venen entstandene