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keinem beträchtlichen, und nicht gut von einem solchen Gradegewesen seyn könne, um mit den Herren Obduzentenund den Trkerschen Herren Aerzten diese Verwundungfür eine absolut, letale zu erklären. — In Betreff derunter Nro. 7 im ObduktionS - Protokoll beschriebenen,nicht unbeträchtlichen Wunde mit Substanz-Verlust, trittdie Fakultät zwar darin der Meinung des Herrn Hof-rarhs Seibold bei, als derselbe glaubt, sie sey durch ei-nen flachen Hieb bewirkt, — nur nicht darin, daß siegerade mit dem Bandmeffer gemacht seyn soll, weil siewohl eben so gut mit irgend einem andern stumpf-schneidenden Werkzeug gemacht sey» könnte. — Die Her-ren Obduzenten setzen es aber auch noch mit Beistim-mung des Hr». Hvfraths Seibold wegen gewisser feh-lender Merkmale in Zweifel, ob die Wunde im Lebenoder im Tode angebracht sey, zu welchem Zweifel zwarauch die Fakultät sich berechtigt fühlt; aber recht gutkönnte doch die Wunde auch im Leben durch irgend einstumpfschneidendes Werkzeug gemacht seyn, ohne daßdie Kriterien, welche das noch stattgehabte Leben beur-kunden sollen, in diesem Falle vorgefunden zu werdenbrauchten » indem cs sich mit dieser ganz offenen Wundeanders, als mit einer gleichfalls Vorgefundenen Stich-und gequetschten Wunde, verhalten mußte. An dieserWunde war eher eine reine Ausblutung möglich; wieden» auch bei der Nichtvcrlctzung des Schädels an derStelle ein gänzliches Verwischen gewisser unter andernUmständen wohl sichtbar gebliebener Merkmale, undhierdurch die lange Einwirkung des WafferS statt findenkonnte. — So viel ist übrigens bestimmt Zusagen: daßsie durch einen Schlag mit der Wunde Nro. 8 nichtgemacht ist. — Eben so wenig kann die unter Nro. 9