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ein Merkmal des schon vorher erlittenen Todes an-giebr — diese große und entscheidende diagnostischeWichtigkeit nicht besitzt, so hatte doch dieser Gegenstandbei der Obduktion der Leiche Cvnens eine Untersuchungverdient, da dieses Zeichen in Verbindung mir andernallerdings zu einer Schlußfolge berechtigt. Obgleich nundie Obduzenten uns über die Beschaffenheit des Blutesin Cönens Leiche keine Ausschlüsse geben, so ist in dieserBeziehung doch zu bemerken, daß das in beiden Brust-höhlen ergossene Blut, noch zur Zeit der Sektion, somitsehr lange Zeit nach dem Tode flüssig war; ebensokam aus der Stichwunde, in der Augenbraune, bei derUntersuchung flüssiges Blut hervor. Hr. Hofrath Sei-bold nimmt zwar an, das Rheinwaffer sey in dieseStichwunde eingedrungen, habe die Kügelchen des (ge-ronnenen?) Blutes wieder aufgelöst und ausgeschwemmt.Allein in dem Obduklionsprotokoll heißt es deutlich:,,aus dieser Wunde kam, bei dem Drucke nach oben,flüssiges Blur hervor," nicht: Wasser in welchem Blutkü-gelchen schwammen. Dürfte man dieselbe flüssige Be-schaffenheit des übrigen noch in den Gefäßen enthaltenenBlutes voraussctzen, so könnte man dies als einen Be-weis dafür, daß Conen ertrunken sey, anführen.
Aber bei der gegenwärtigen Aktenlage scheint es mireben so unmöglich darzuthun, daß er in dem Wassergestorben, als mit unumstößlicher Gewißheit zu erhärten,daß er schon todt in dasselbe gekommen sey.
Siebente Frage.
„Würde Eönen nach erhaltenem so heftigen Schlage„auf den Kopf noch einen Augenblick haben aufreHt„stehen können?"