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unterdessen (selbst nach der Angabe des Obdnkiionsxro-tokolls) merklich fortgeschrittener Fäulnis; der Leicdeentstanden scyn? Ein wesentlicher Mangel in demObdnktivnsprvlokcll, welcher jetzt die kunstmäßige Vcur-thcilung des Kvrperzustandcs und wohl auch die Fäl-lung des richterlichen Erkenntnisses sehr erschwert, ist dieUnterlassung einer genauern Beschreibung der Ergebnisseder Lcgal-Inspektion, oder äusserlichcn Untersuchung derLeiche. Die Obduzenten haben in dieser sehr sorgfältigalle Momente erhoben, welche die Herstellung der Iden-tität der Person bcrreffcn; sie geben aber nicht an, obsich an Eönens Leiche Tvdtcnflcckcn an einer odermehreren Stellen des Körpers vorsanden, oder nicht.Da zwischen dem mnthmasilichen Zeitpunkte seines Todesund jenem der gerichtlichen Untersuchung ein so langerZeitraum verstrichen war, so ist mit aller Wahrscheinlich-keit die Gegenwart solcher Tvdtenflecken voranszusctzen,indem dieselben nach den meiste» Todesarcen früher oderspäter zu entstehen pflegen. Wa>en sie auch an andernKörpertheilen vorhanden, so würde die Bedeutsamkeitder am Halse und an dem ober» Thcile der Brustbemerkten, hierdurch sehr geschwächt. In keinem Fallewürde ihre Erscheinung an einem einzelnen Theilc dcsKörpers (z. B. hier am Halse) nach so lange Zeit an-gedauertem Tode, und bei schon beträchtlich weit fortge-schrittener Fäulnis;, auffallend scyn.
Das Obduktionsprvtoko-Il sagt nichts davon, daß manan den sugillirren Stellen an Eönens Halse auch Ein-drücke bemerkt habe. Solche Eindrücke werden aber beiErwürgten gewöhnlich am Halse bemerkt. Henke stelltsie neben den Sugillationen als „noihwendige Bedingung"der ärztlichen Anerkennung einer gewaltsamen Erstickung