59
liehe» Gutachten: „Die Blurergicßuug sey an, untern,,Theile des Halses über dem Brustbeine und über dem„Schlüsselbeine am stärksten gewesen."
Wollte man annehmen, das ursprünglich weiter oben(in den oberen Sei'tengegenden des Halses) ergosseneBlut habe sich in der Folge, vermöge seiner Schwerehcrabgesenkt, so müßte bei dieser Annahme eineanfgerich-rete Stellung des Körpers oder wenigstens des Hal-ses vorausgesetzt werden, welche Stellung Cönens Leichezuverlässig weder während ihres Aufenthaltes in demBraunlweinfasse, noch in dem Wasser des Rheines innehatte.
Waren nun aber diese mit Blut unterlaufenen Stel-len wirklich die Folge einer an diesem (ungewöhnlichen)Thcile deS Halses angebrachten Gewaltthärigkeit; oderwaren es nur die sogenannten Todtenflccken, die mannach mehreren Todesarten an diesen und andern Theilendes menschlichen Körpers so gewöhnlich bemerkt? Henkewarnt davor, daß man den rothen bläulichen Flecken,welche man an tobten, im Wasser gefundenen mensch-lichen Körpern hin und wieder aus der Haut findet, nichtzuviel vertraue, und aus ihrer Gegenwart nicht unbedingtauf zugefügte äussere Gewallthätigkeit schließe. (A. a. O.k-'L- 245.)
Auffallend ist es, daß in dem über die äussere Besich-tigung der Leiche anfgenommenen Protokoll, vom 2t.Dezember, von einer „Anschwellung und dunkeln Farbeder untern Gegend des Halses" nichts vorkommt: dieseAnschwellung und Mißfärbigkeit der untern Gegend desHalses aber bei der am 24. Dezember vorgenommene»Untcrjuchung bemerkt wurde. Sollten wohl diese Fleckenerst in dem Zeiträume vom 21. bis 24. Dezember bei