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statthaft würde» verworfen, oder als unzureichend zurBegründung einer ärztlichen Diagnose, Prognose, oderJndication würden zurückgewiesen werden.
Selbst IN den neuesten und vorzüglichsten Lehrbüchernder gerichtlichen Medizin kommen, besonders in dem Ka-pitel über die Tödtlichkeit der Wunden, Lehrsätze undBehauptungen vor, welche in der Chirugie längst alsunstatthaft dargcrhan sind. Es liegt aber in dem natür-liche» Gange der Dinge, daß dem also scy; denn dadie gerichtliche Medizin eine applikative Wissenschaft ist,da sie in der Anwendung der Lehrsätze der allgemei-nen Naturkunde, der Physiologie, der Medizin undChirurgie rc. rc. auf Gegenstände der Rechtspflege undder gerichtlichen Untersuchung besteht, da die Bearbeiterdieser letzten (der gerichtlichen Medizin) aus jenen Wis-senschaften meistens nur die Resultate, oder was ihnenals solche erscheint, herübcrholen, ohne über die wissen-schaftliche Begründung derselben eigene Untersuchungenangestellt zu haben, da die Lehrer der gerichtlichen Me-dizin selten praktische Chirurgen, praktische Chemiker,Pharmaceutcn rc. rc. sind, so ist bei de» raschen Fort-- schritten jener Ersahrungswissenschaften, besonders inder neuern Zeit , die gerichtliche Medizin hinter ihnen ge-wöhnlich um einige Jahre, in Rücksicht mehrerer Ge-genstände wohl um einige Jahrzehnte zurück. Eineauffallende Bestätigung des eben gesagten zeigt sichgerade in dem ärztlichen Gutachten der Obduzenten , wel-che zur Begründung ihrer Schlußfolgen sich ans dieAutorität von Richter und Metzger stützen. Es istunnvthig zu bemerken, daß des letzter» System der ge-richtlichen Medizin bereits in vielen Punkten obsolet,lind daß dasselbe durch seitdem erschienene bessere Lehr-