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Die Herren Obduzenten geben sich Mühe zu Herreisen, daßzwei Wunden, die Stirnwunde über dem linken Auge Nro.8 und ir, und die Stichwunde unter derselben in der Augen-braune Nro.io dem noch lebenden Ebnen beigebracht wurden.Sie beweisen hiedurch zu viel, und es gilt ln dieser Be-ziehung die alte Regel: gui nimium probst uibil pro-bst : und ex ^uo se^uitur uimium, seguilur uibü.Aber diese andere Wunden sollen, wie der Obrprocuratorsich auödrückt: unbedeutend seyn. Sie sind csnicht, da er selbst die Möglichkeit ihrer Entstehung,wahrend des Lebens, angibt, und da aus ihrer Beschrei-bung hervorgeht, daß sie gar nicht unerheblich waren.
Die Stichwunde Nro. io ist kn dem Obduktions-Pro-tokoll auf folgende Weise beschrieben: „In der linkenAugenbraune eine qucrliegende Stichwunde 5 Liniengroß, welche sich bis auf die Knochenhaut erstreckte,und bei dem Druck nach oben flüssiges Blut ergoß."Eine Wunde von dieser Länge und Tiefe, welche noch42 Tage nach dem Tode flüssiges Blut ergießt, sollin der forensischen Betrachtung von keiner Bedeutungseyn.
Schon Hr. Seibold (in seiner Vernehmung vom 21.Jänner 1818) behauptet, daß diese Wunde „nicht miteinem Bandmesser beigebracht werden konnte." Da einBandmessrr (auch wenn die vordere Spitze abgebrochenist, und dann nur um so weniger) in keinem Falle fürein stechendes Werkzeug angesehen werden kann; da indem Hamacherschen Geständnisse von einem dem Ebnenbeigebrachten Stich durchaus nicht die Rede ist; so istdieser Mangel an Uebereinstimmung klar, und er istdurch keine künstliche Exposition zu ersetzen. Eine solcheversucht Hr. Hofrath Seibold in der zweiten Vcrneh-