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übrigen Kopfwunden, ist in diesem Falle »»erklärbar.Denn die Herren Obduzenten fanden an Cdnens Kopfvier Wunden, von deren Einer sie bezweifeln, ob ste wah-rend des Lebens entstanden sey: eine zweite (Nro. 9.)berücksichtigen stein dem ausdenObduktionsbericht gegrün-deten ärztlichen Gutachten nicht weiter; was wohl injeder Beziehung auffallend ist, und selbst von dem Hrn.Lberprokurator angemerkt wird. Ueber diese Wundewerde ich mich unten noch näher erklären. Von denbeiden ander» aber behaupte» sie, sie scyen dem Conenwährend des Lebens beigebracht worden.
Soll eine genaue Uebereinstimmung des HamacherschenGeständnisses mit den Resultaten der gerichtlichen Leichcn-Lbduktion hergesiellt werden, so ist es nicht genug, zubeweisen, das eine der Kopfwunden während des Lebensentstanden sey, eS müßte vielmehr erwiesen werden, daßnur Eine während des Lebens entstand: oder die Ent-stehung der übrigen müßte denn aus Nebenumständen,die sich bei der tödlichen Verletzung ergeben, z. B. beidem Umfallen Eönens — auf eine mit den im Geständ-nisse enthaltenen Angaben, übereinstimmende Weise,überzeugend dargethan werden können. Dies istaber nur in Hinsicht der am Hinterhanpte be-merkten Quetschung und BlutauStretung der Fall,welche, da Cönen bei dem Umstürzen mit dem Hinter-haupt auf einen Gewichtstein fiel, entstehen konnte. Wieausser der Einen als absolut ködtlich angenommenenWunde (Nro. 8.) die übrigen gar nicht unbedeutendenWunden am Vorderhanpte (z. B. die Stichwunde Nro.10.) entstanden, ist wenigstens aus dem HamacherschenGeständnisse nicht zu erklären, und mit diesem ans keineWeise in Uebereinstimmung zu bringen.