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die Rückseite des Instrumentes habe gewirkt- OhneZweifel ist hicdurch auch der Hr. Ober-Prokurator ver-anlaßt worden, in der Anklage von derselben Voraus-setzung auszugehen; — dies aber zugegeben; so stimmtdie Form der Wunde mit der Form der Rückseite eines Band-inesscrs in keiner Art überein. An dem mir vorliegende» Banv-messer ist die Rückseite in der Mitte ihrer Lange ambreitesten, die Breite nimmt sehr bedeutend gegen dasobere Ende hin ab, wo der Rücken am schmälste» ist,und sich in eine fast scharfe Kante verliert. Auch nachuuten verschmälert sie sich in etwas. Dieser Form derRückseite des Baudmcssers entspricht nun keineswegs dieForm der Kopfwunde, weder, wie sie in dem Obduk-tions-Protokoll angegeben, noch wie sie vom Hrn. Hof-rath Seibold angenommen wird. Sollte die Form derWunde der Form der Rückseite des Bandmcsters über-haupt entsprechen (und dies konnte man allerdings er-warten), so müßte die Wunde entweder in der Mitteam breitesten gewesen seyn, und sich gegen ihr oberesund gegen ihr unteres Ende verschmälert haben, wennnämlich der mittlere Theil des Rückens des BaudmesserSei.rgewirkt hätte, oder wenn die Wunde durch dessenoberen, fast rechtwinklich umgebogenen Theil verursachtwurde, so mußte sic ihre grüßte Breite nach untenhaben: in keinem Falle aber konnte sie, nach der An-gabe des Hrn. Hofrathes Seibold, in der Mitte, "odernach jener des Obduktions-Berichtes unten am schmäl-sten seyn.
Aus dem bisher Angeführten geht hervor, daß dieForm dieser Wunde gerechten Zweifel darüber erregt, obsie wirklich durch einen Schlag mit der Rückseite desBandmessers verursacht wurde.