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werden könne; daß aber die sirli. Nro. io des medizi-nische» Gutachtens angeführte Stichwunde in der linkenAugeubraune nicht mit diesem Instrument beigebrachtwerden konnte."
Daß sie ferner auf die 2te aus dieser Vergleichunghenwrgehen.de Frage: ob nämlich aus dem Obduktions-Berichte ebenfalls folge, daß der Ermordete, wie sichaus den Worten des Kiefers Christian Hamacher ergicbt,nur eine» Schlag auf den Kopf bekommen habe? ant-worteten :
„Daß die deutliche Beschreibung mehrerer Wundenim medizuische» Gutachten nicht mit jener Aussageübereinkomme."
Daß sie aus die gte sich ergebende Frage: ob sich indem Obduktions - Berichte Spuren einer Verletzung amHinterkopfe deS Leichnams finden, die durch den, vomKiefer Christian Hamacher angegebenen Fall des Ermor-deten auf einen Gewichtsiein, hervorgebracht werdenkonnte? antworteten^
„Daß die i» dem gedachten fol. 4, Nro. 14 beschrie-bene Blutansrrerung am Hinterkvpfe, und die sogar ge-fundenen Röthungen des Hinter-Hauptbeins selbst, aller-dings zu dem Schluffe berechtigen, daß der Ermordeteauf einen harten und stumpfen Körper gefallen fiynkonnte."
,,Daß sie endlich die letzte Frage: ob die Resultatedes LbduktionS - Berichtes mit der Erklärung des mehr-bemeldeten Hamacher nbercinstimmcn, daß er nämlichdem Ermordeten die Gurgel so lang zugedrnckt habe,bis derselbe nicht mehr schreien konnte? damit beant-worten t