schwornengericht hat, am wenigsten aber ein solches noch;n Rhein-Preußen besteht, seitdem diejenigen, welche Ge-schworne genannt werden, nicht mehr über polnischeVerbrechen Zuständigkeit haben. Nur in England undin Amerika bestehen ächte Gcschwornengerichte. Wollenwir in Deutschland Gcschwvrne, so müssen wir uns ent-schließen , sie ganz so zu nehmen, wie sie dort bestehen,was aber freilich gar vieles andere noch voraussetzt,was wir weder haben, noch schwerlich jemals bekommenwerden. Dagegen ist, meiner innigsten Ueberzeugungnach, das französische Gcschwornengericht, sowohl hin-sichtlich seiner Organisation, als hinsichtlich des Verfah-rens vor demselben, «in niederträchtiger Spott, womitder abgefeimteste Despotismus die Gerechtigkeit wie dieVvlköfreiheit auf das grausamste verhöhnt Ich kennediese Institution nicht bloß aus ihren Gesetzen und ausSchriften, sondern habe sie zu Paris ununterbrochenzwei Monate hindurch zu beobachten Gelegenheit gehabt."
„Daß, um auf die Fvnksche Sache zurückzukommen,Ebnen sich selbst in den Rhein gestürzt habe, ist auchmir, nach alle» Umständen zu urtheilen, äusserst wahr-scheinlich. Auch die Art, wie Sie die Entstehung desHamacherschen Geständnisses, ohne strafbare Absicht desHrn. von Sandl erklären, ist mir vollkommen einleuch-tend "
Mit derselben Vestimniiheit, wie Herr von Feuerbach,