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32 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 5 (1854)
Entstehung
Seite
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heute sind. Und doch hatte sich Alles sehr einfach, im Lauf derZeiten und nach deren Bedürfniß zusammengestaltet, so daß imSpäter» nur jederzeit das Frühere Vorbehalten ward, das Rechtder Person und Familie in den Befugnissen einer Gemeinde; dasGemeindsrecht hinwieder im Staatsverband des Hochgerichts; dasRecht der einzelnen kleinen Republiken aber in ihrem Bundesver-trag; und das Recht der drei besonder» Bünde wiederum in demrhätischen Gesammtbund, i» welchem sic ehemals dem Auslandeals ein fester Staatskörper erschienen, jetzt in der Eidgenossen-schaft als Kanton stehe».

Also war eigentlich die möglich größte Freiheit der Personenund Ortschaften das wahre Wesen dieses Republiken-Gemenges.Die Wirkung daran war weder für den Bündner, noch für seinVaterland vortheilhaft. Im strengern Sinn des Worts konnte krnur seine Heimat, oder sei» Hochgericht, das Vaterland nennen;in den übrigen Gegenden galt er nur als Bundesgcnoß derselben.Freiherr auf seiner Erdscholle, oder in seiner Ortschaft, ward erim nächsten Thal oder Dorf schon als Fremdling angesehen.Er genoß nur mit den wenigen Bewohnern seines Hochgerichts,nicht mit alle» Bündnern gleiche Rechte, wenn er schon, als Bun-deSgenoß in Sachen eines der drei Bünde, oder als Staatsbürgerin Sachen des Gesammtstaats mit zu stimme», zu wählen oder-gewählt zu werden, befugt war. Indessen fühlte sich der Land-mann, der Aelpler, der Jäger damit wohl zufrieden; er sehntesich außer seiner Heimat nach keinem größer» Vaterlande; küm-merte sich wenig um die übrige Welt, die jenseits seiner heimat-lichen Grenzen lag; und waren diese auch eng, so hatte und warer doch auch, innerhalb derselben, Alles.

Dem Staate erwuchs aus dieser »»gemessenen Freiheit der Per-sonen und Ortschaften eben so wenig Ersprießliches. Er warddurch sie bis zur Ohnmacht beschränkt. Die weisesten Gesetzes-