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Nicht alle aber haben gleichviel Stimmen zur Entscheidung, son-dern je nach altem Herkommen, oder nach Verschiedenheit ihrerGröße eine, zwei, höchstens vier Stimmen.
Seit Jahrhunderten bildeten die sechsundzwanzig Republikenunter sich drei verschiedene Bundesstaaten, nämlich den grauen,den Gotteshaus- und den Zchngerichtcn-Bnnd. Jeder von ihnenhatte seine besondern Grundgesetze, Rechte, Finanzen, Verwal-tungen, Verträge und Bündnisse mit andern Staaten; eigene Re-gierung, eigenen Bundestag.
Endlich waren diese drei, zu ungleichen Zeiten entstandenen,Konföderationen wieder, durch einen besondern Grundvertrag, zneinem Gesammtstaat der drei ewigen Bünde im hohen Rhätienverknüpft. Dieser Gesammtstaat hatte vormals an Vcltlin, Clävcnund Worms, längs- den italienischen Grenzen, zinsbare Nntcr-thanenländer, die er von seinen Beamten verwalten ließ. Jetztaber sind sie zum lombardisch-venetianischen Königreich geschlagen.Die drei Bundeshäupter leiteten vereint, als Regierung, die all-gemeinen öffentlichen Angelegenheiten. In erheblichen Fällen gabman ihnen auch wohl Beigeordnete, in einem „großen Kongreß."Außerdem aber traten zur Berathnng der Staatsgeschäfte die Botenaus allen Hochgerichten zu „Bundesversammlungen", oder beiaußerordentlichen Anlässen zn „Standesversammlungcn" zusammen.Stand bezeichnet in der diplomatischen Sprache letal) den Staat,das Verhältniß eines selbstherrlichen Kantons zn den übrigen.
Schwerlich hat die Welt wohl irgendwo anders eine so bunteStaaten-Mosaike gesehen. Es gehörte ein ungewöhnlicher Geist,oder der Fleiß eines Mcnschenalters dazu, um sich in dem ver-strickten Netz der inner» Einrichtungen und gegenseitigen Rechtealler jener sechsundzwanzig kleinen Republiken, und der Bünde undBundesstaaten zurecht zu finden, worin eins ums andere, die klei-nern in größere eingcschachtelt Ware», und es im Grunde noch