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32 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 5 (1854)
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forderte. Weil jeder für sein Recht unbedingte Ehrfurcht verlangt,ehrt er auch die Rechte der Andern. In der Gemeinde selber istdie Gesammtbürgerschaft der Souverän; die Obrigkeiten vollziehennur dessen Beschlüsse. Die Bürgerschaft wählt nach Gutdünkenihre Vorsteher, ihren Pfarrer, ihre Schullehrer wie ihre Ge-meindshirten, oder entläßt sie des Dienstes, wenn sie mißfallen.Denn diese alle find nur Diener, nicht Befehlshaber der Ge-sammtheit; nur dürftig, meistens gar nicht besoldet, und müssensich mit dem Vertrauen begnügen, durch welches sie geehrt wer-den sollen.

Jedes Dorf könnte sich in seiner Selbstherrlichkeit vollkommengenügen, wenn ihm nicht für öffentliche Sicherheit der Beistandanderer, oder in Rechtsstreitigkeiten der Einwohner unter sich,Unparteilichkeit eines Richterspruchs vonnöthen wäre. MehrereOrtschaften eines Thals bilden daher einen Verein, der den NamenGericht oder Hochgericht trägt. Aber solch Hochgericht istwirklich mehr, als sei» bescheidener Name sagt. ES ist eine selbst-ständige Republik, mit unabhängiger Verwaltung. Der Souveränist das Volk in der Landsgemeinde, welches über Annahme oderVerwerfung von Staatsverträgen, Bündnissen oder allgemeinenLandesgesetzen entscheidet; seine Oberhäupter, Amtleute und Rich-ter, so wie seine Gesandten zum Bundestage oder Großen Nathdes rhätischen Bundesstaats, wählt, und auch Abänderungen dereigenen Verfassung beschließen kann. Das Bündnerland bestehtgegenwärtig aus nicht weniger, als ans sechsundzwanzig solcherkleinen Freistaaten. Die vom Bundestag, oder Großen Rath,des Kantons (welcher in dieser kleinen Eidgenossenschaft gewisser-maßen die Stelle einer Tagsatzung vertritt) entworfenen Beschlüsse,Gesetze n. s. w. müssen, bevor sie Gültigkeit empfangen, erst dieGenehmigung jener Hochgerichte erhalten. Die Mehrheit von denznsammengczähltcn Stimmen derselben gibt darüber den Ansschlag.