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32 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 5 (1854)
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bücher, so entscheidet Nebung oder richterliche Willkür, a» Rechts-händeln ist. darum kein Mangel. Die freie Unabhängigkeit jederHaushaltung tröstet für Alles : der Mensch begnügt sich mit Stil-lung der niedriger» Bedürfnisse; von Hähern hat er, beim Mangelhöherer Geistesbildung, keine Ahnung.

Man überläßt den wenigen reichern Familien sorglos das Ne-gieren, und diese werden sowohl durch gegenseitige Eifersucht, alsdurch die jährliche Erscheinung des souveränen Volks auf dem Lands-gemeindcuplatz, verhindert, Gcwaltshcrrlichkcit zu üben. Sind dieHerren" einig, so geht das Volk, wohin man es führt, und nochbesser, wenn mit jenen auch die Geistlichen einverstanden sind»Denn diese, unbeschränkte Herren des Gewissens in der unwissen-den Menge, vermögen durch das einzige ZauberwortReligion"mehr, als die weltlichen Obern mit dem WorteVaterland".Ja, diese Obern selbst, aufcrzogen von Geistlichen, oder wenig-stens von Kindheit ans an tiefe Ehrfurcht für das Kirchliche ge-wöhnt, sind mehr oder minder dem Einfluß desselben und den An-sichten der Priestcrschaft untergeben. Man erblickt diese überall,denn sie ist überall zahlreich. Man rechnet, daß bei diesem Völk-chen unter sechszig männlichen Einwohnern immer Einer geistlichenStandes ist.

So war also der kleine Freistaat allerdings von jeher, seinemWesen nach, eine Demokratie, ans staatsbürgerlicher Rechtsgleich-heit beruhend; aber in seiner Rcgierungsform eine Oligarchie, inder Hand weniger reicher Familien, unter geistlicher Mitwaltnng.Und.so ist's noch heut. Ehemals, das heißt, vor dem Jahre 1798,als das altgefreite Land (der heutige kleine Bezirk Schwhz, mitetwa 14,000 Einwohnern) noch die andere Hälfte des Kantons,als Unterthanenland, beherrschte, und Landvögte z» den nnter-thänigen Gebieten vom Thurgau, Nheinthal, Sargans, Uznach,Geister, den freien Aemtcrn und den sogenannten ennetbirgischen