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der Beyträge der Einzelnen bedarf, ihre Anstalten erhaltenwerden. Nun können zwar allerdings die Kirchen auchahne die Unterstützung des Staates bestehen; die christ-lichen Gemeinden der drey ersten Jahrhunderte erhiel-ten sich ganz durch sich selbst, und als Joseph II.durch das Toleranzedict den Protestanten der Oestrel-chischen Staaten zwar das Recht, Kirchen zu erbauenund Geistliche ihres Glaubens zu berufen, aber nichtUnterstützung ihres Kirchenwesens aus der Staatskassebewilligte, wurden nur durch die eigenen Kräfte derGemeinden protestantische Kirchen und Schulen gestif-tet. Auch ist bey uns, und eben so in den meistenländern, vieles dem Kirchenwesen Heilsame durch Pri-vatpersonen gegründet worden. Dürftig aber werdendoch meist die kirchlichen Anstalten bleiben, wenn derStaat ihnen seine Unterstühung versagt; in kümmer-licher Dürftigkeit nur bestehet das protestantische Kir-chenwesen in den Oestreichijchen Staaten, wie jeder urtheülen wird, der die protestantischen Gemeinden zu Prag,Brünn, und noch mehr die in einigen Böhmischenund Mährischen Dörfern gesehen hat. Je mehrereRechte der Staat über die protestantische Kirche übt,desto weniger darf er sie hülfloö lasten, und wenn sie,wie nicht geläugnct werden kann, auch seinen Zweckfördert, so muß er ihr um seiner selbst willen die nö-thige Unterstützung gewähren, und kann sich dieserPflicht um so weniger entziehen, wenn er eine andereKirche aus seinen Mitteln unterhält, da die protestan-tischen Bürger, indem sie zu den allgemeinen lastenbeykragen, für ihre Küche eben das zu fordern be-rechtigt sind, was er einer andern gewährt. Wenigaber, sehr wenig ist für die protestantische Kirche seit
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