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Protestantismus und Katholicismus aus dem Standpuncte der Politik betrachtet : Nebst einem Sendschreiben des Verfassers an Herrn Abt Maximilian Prechtl
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hierüber weder vor dem Geistlichen der einen noch derandern Kirche Statt finden dürfe "). Eben so wenigkann der Staat dulden, daß die katholische Kirche einevon der protestantischen vollzogene Handlung noch ein-mal zu vollziehen verlange. Erkennt er die von beidenKirchen vollzogene Trauung für gültig an, so muß auchdie katholische Kirche seinem Gesetze sich fügen, und derbeleidigenden Prätenfion, alle gemischte Ehen einsegnenzu wollen, sich enthalten. Wo die Ansprüche und Rechtebeider Kirchen collidiren, da muß er als Schiedsrichter

*) Nur durch ein solches Gesetz kann der Sache Ab/hülle geschehen. Das bloße Verbot, daß der katholnchc Geist/liche solche Versprechungen nicht fordern solle, kann nichtswirken, weil ihm oft ein von seinen geistlichen Obern gege-benes Gebot entgegensteht. Ueberdcm bedient er sich, wennauch das Versprechen nicht geleistet und die Ehe in einerprotestantischen Kirche eingeiegnet worden ist, der Verweige/rung der Absolution im Beichtstühle, um den katholuchenThcil zu nöthigen, daß er den protestantischen bewege, end/lich doch darein zu willigen, daß alle Kinder in der katholi/scheu Consesston erzogen werden. Die Hierarchie giebt da nurnach, wo es ihr unmöglich gemacht wird, ihre Absicht durch/zusetzen. Auch sind in den meisten Staaten Gesetze vorhan/den, welche die oben erwähneken Bestimmungen über dic Con/fession der ans gemischten Ehen entsprossenen Kinder fest/setzen. Nur verfehlen sie meist ihres Zweckes dadurch, daßsie die Eingehung eines Pactums gestatten. Denn da derkatholische Geistliche mir ewiger Verdammnis; und Verweige-rung der Absolution zu drohen pflegt, indessen der protestan/tische nur auf die Achtung, welche jeder seiner Kirche schuldigist, aufmerksam macht, so werden solche Verträge meist zumVortheile der katholischen Kirche geschlossen. Theils aus die-sem Grunde, theils um zu verhüten, daß Niemand in Ver-suchung geführt werde, ist es am besten, wenn die Geletze dieEingehung solcher Verträge nicht gestatten ,X sondern eine füralle Falle geltende Norm festftellcn, wie solches denn auchwirklich in einem weisen Gesetze des Großherzoges von Wei/mar, vom 7tcn Oktober 1823. §. 56., bestimmt worden ist.