Bayern / in allen Neichskreisen und Neichsstif-tern, wenn ihnen Erbschaften oder Vermächt-nisse znfallen.
Bey verweigerter Erbfähigkeit, gleiches mitgleichem zu vergelten, oder die Grundsätze, völ-kerrechtliche Repressalien anzuwenden, hat manim Reich nie Ursache noch Vorwand gefunden.
Die angebohrne Gerechtigkeit der österreichi-schen Monarchen theilt mit gleicher Waage je-dem sein Eigenthum und seine Rechte zu. Tiefwäre es unter der Würde eines unpartheyischenRichters, sich durch einseitige Vorspieglungenüberraschen zu lassen und gerecht ist die Indig-nation, die ihn auffordern muß, Frevler zubestrafen, welche durch angemaßte Deutungenden Sinn ungezwcifelter Rechte geflissentlichentstellen und sich zum Hohn der Gesetzgebungsich des Amts eines unfehlbaren Auslegersanmassen.
Anhang