er gehört zu werden verdiente, die jedoch man-cher Schriftsteller von gewöhnlichem Schlagvergebens in den Heften seiner Statistick auf-suchen wird.
Daß die Malthcser des böhmischen Großpri-vratö die Erbfähigkeit nach dem Gesetz undnicht aus einer Dispensation oder Privilegiumbesitzen und täglich ausüben, ist offenkundig.Bey der dortigen Ordcnsstelle war man höch-lich wegen der darüber gemachten Anfrage be-fremdet, gleichsam als wenn man eine so klareSache und ein so ganz unbestrittenes Recht inZweifel ziehen wollte. In diesem Großprioratbefinden sich nicht nur Böhmen, sondern auchRitter aus Nieder-und ÖberösterreichischenFamilien, auö Tyrol, Kärnthen, Kram undSteyermark, die vollkommen gleiche Erbrechtemit den Böhmen genießen.
Der Einwurf, *) daß das deutsche Grospri-oratunter 60 Mitgliedern kaum den raten Theilan erbländischen Ritter **) zähle, ist unbedeu-
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**) Was soll denn auch am Ende daraus sol-len ? — Vielleicht ein Lrbfolgerecht nach den