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Ueber die Gesetze und Verfassung der Maltheser-Ordens Republick : nebst einer Abhandlung über die Unanwendbarkeit der Oesterreichischen Amortizationsgesetze auf die Mitgleider derselben
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Z nriig, die sie verdient/ hinaus sehen, aber nicht! so gleichgültig dürfte es ihnen seyn, daß diez Theorie eines unberufnen Autors die gesetzliche« Verordnung blos als Privilegium, Dispensa-d tion und Begünstigung vordocirt, die doch

E nichts als bürgerliches uuversagbares und vom

^ höchsten Gesetzgeber selbst geschütztes Recht ent-H halt. Dann ist Erbfähigkeit der Deutsch-Or-dcnsglicdcr nur ein Privilegium, so kann sienach den Grundsätzen der Rechtstheorie leichtwieder zernichtet und aufgehoben werden; ist! sie aber ein positives Recht, das aus der gesell.

. schaftlichen Familien Verbindung und aus deinBegriff des Eigcnthums fließt, so wird sich je-der Souverän für verbunden halten, sie alsi Staatsbürger in dem Besitz und in der Aus-übung desselben gerechtest zu schützen.

Um die Ideen, die der Verfasser dem angeb-> lichen Dispenfations Gesetz der Deutsch OrdensHerren unterschiebt, scheinbar zu machen, nimmt, l er seine Zuflucht zu der Hypothese, daß der Al-Z lerhöchste Gesetzgeber hiezu gerechte aber gehei-z me Ursachen müsse gehabt haben, zu derenz Bekanntmachung der Regent aus Gründen der§ Klugheit nicht verbunden sey.