Z nriig, die sie verdient/ hinaus sehen, aber nicht! so gleichgültig dürfte es ihnen seyn, daß diez Theorie eines unberufnen Autors die gesetzliche« Verordnung blos als Privilegium, Dispensa-d tion und Begünstigung vordocirt, die doch
E nichts als bürgerliches uuversagbares und vom
^ höchsten Gesetzgeber selbst geschütztes Recht ent-H halt. Dann ist Erbfähigkeit der Deutsch-Or-dcnsglicdcr nur ein Privilegium, so kann sienach den Grundsätzen der Rechtstheorie leichtwieder zernichtet und aufgehoben werden; ist! sie aber ein positives Recht, das aus der gesell.
. schaftlichen Familien Verbindung und aus deinBegriff des Eigcnthums fließt, so wird sich je-der Souverän für verbunden halten, sie alsi Staatsbürger in dem Besitz und in der Aus-übung desselben gerechtest zu schützen.
Um die Ideen, die der Verfasser dem angeb-> lichen Dispenfations Gesetz der Deutsch OrdensHerren unterschiebt, scheinbar zu machen, nimmt, l er seine Zuflucht zu der Hypothese, daß der Al-Z lerhöchste Gesetzgeber hiezu gerechte aber gehei-z me Ursachen müsse gehabt haben, zu derenz Bekanntmachung der Regent aus Gründen der§ Klugheit nicht verbunden sey.