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Ueber die Gesetze und Verfassung der Maltheser-Ordens Republick : nebst einer Abhandlung über die Unanwendbarkeit der Oesterreichischen Amortizationsgesetze auf die Mitgleider derselben
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Ordens, und jenen des Malthefischen obwal-tet, nicht gelten lassen will, so ist es kein un-zweideutiges Merkmal, wie geflissentlich er al-len Beweisen ausweicht, die seinem Systemnicht anpassen wollen.

Der deutsche Orden ist in seiner Einrichtungund Verfassung eine Nachbildung der Malthe-sischen, welchem er nach dem Alter der Stif-tungscpoche nachsteht. Er ist eine religiösemilitairische Ncpublick wie dieser, und in denErbländern gleichen Landesgesetzen unterworfen.

Vermuthlich müssen die Mitglieder des deut-schen Ordens, wie dermalen jene des malthe-sischen über ihr Erbrecht angefochten wordenseyn. Der Höchstseel. Kaiser Leopold II. .er-klärte daher in einem Patent vom gten Iuly179g. „ Die deutschen Ordensgliedcr sollen

» in dem der Zeit besessenen Recht der Erbfä-„ higkeit auch ferner nicht beirrt werden. «

« Jedoch versehe man sich gegen den Orden«,istbeygcfügt, „und dessen Vorsteher, es werde^ nach ihrer eignen abgegebnen Erklärung den,» in den K. K. Staaten befindlichen Ordensnm-« gliedern die Bewilligung, eine lctztweilige An,