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thescr nichts auf seinem Krankenbette versehen,ken dürfe, oder wenigstens noch 40 Ta-ge nach der Schenkung überleben müsse,findet sich gar nicht im neuen Gesetzbuch. *)Wenigstens ist mir alles fleissigen Nachsnchensungeachtet kein verbietendes Gesetz darübervorgekommen.
Dasjenige, welches der Verfasser auö dervorletzten Gesetzgebung anführt **), war nichtso unweise, als er sich vorstellt, denn schonoft geschah es, daß Erbschafisstücke der Mal-teser von den Hausgenosscnen und andernals Geschenke ausgegeben wurden, die es imGrund nicht waren. Des Ordens Karakterist Grosmuth, und mancher Generalrezeptorgab wohl aus diesem Grund bey einem solchen
*) Die meisten Gesetze, die der Verfasser ausdem l'it. IÜ. Ne Lontractibus der alten Legis-latur angeführt, sind bey der neuen im Jahr177Ü. i,l den lit. I. öel rexoM gewandert.So steht der von ihm angezvgene §. iz. itztHey dem 8t. 22. äeii. re§. der §. 14. hinge-
gen fehlt ganz, findet sich auch nicht mehrim is. H äe' Lontratce.
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